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26.3366 · Motion · 2026-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Förderinstrumente für Photovoltaikanlagen mittels Verordnungsanpassungen so auszugestalten, dass das grosse Potenzial auf landwirtschaftlichen Gebäuden besser genutzt werden kann. Insbesondere sollen:

  1. der Zugang zur gleitenden Marktprämie bereits ab 100 kW (statt 150 kW) ermöglicht und die Kombination mit tiefem bis mittlerem Eigenverbrauch zugelassen werden;

  2. ein spezifischer Speicher-Kombi-Bonus für Pufferspeicher eingeführt werden, um den Eigenverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben zu erhöhen und gleichzeitig Netzausbauten auf ein Minimum zu begrenzen;

  3. Spezifische Investitionsbeiträge für Kombinationen mit Priorität auf Netzdienlichkeit (z. B. PV und Speicher und Fernsteuerbarkeit) etabliert werden.

Begründung

Landwirtschaftliche Gebäude bieten ein grosses Dachflächenpotenzial für die Photovoltaik. Aufgrund der meist tiefen Eigenverbrauchsquoten sind die bestehenden Förderinstrumente jedoch nur beschränkt wirksam. Zwar bestehen im Rahmen der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) bereits Beiträge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, diese sind jedoch stark an landwirtschaftliche Bedingungen geknüpft und kantonal unterschiedlich ausgestaltet. Mit gezielten Verordnungsanpassungen im Energiebereich können diese Hemmnisse rasch und schweizweit einheitlich abgebaut werden. Ein erleichterter Zugang zur gleitenden Marktprämie, ein Speicher-Kombi-Bonus sowie Investitionsbeiträge für netzdienliche Kombinationen verbessern die Wirtschaftlichkeit und steigern den Beitrag der Landwirtschaft zur Stromversorgungssicherheit. Da diese Massnahmen innerhalb der bestehenden Förderinstrumente umsetzbar sind, braucht es keine Gesetzesänderung.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt das Potenzial von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und teilt die Einschätzung, dass insbesondere Anlagen ohne Eigenverbrauch unter den heutigen Marktbedingungen vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Er ist aber der Ansicht, dass die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, dieses Anliegen wirksam zu adressieren. Gemäss Artikel 29a des Energiegesetz (EnG; SR 730.0) kann die gleitende Marktprämie nur für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 150 Kilowatt (kW) beansprucht werden. Der vom Motionär geforderte erleichterte Zugang zur gleitenden Marktprämie kann somit nicht über eine Verordnungsänderung umgesetzt werden. An Standorten mit wenig Eigenverbrauch kann eine Solaranlage bereits heute in einen Teil mit und einen Teil ohne Eigenverbrauch aufgeteilt werden. Der Teil ohne Eigenverbrauch profitiert dabei von der hohen Einmalvergütung (HEIV).
Im Weiteren sind die Kosten von Batteriespeichern in den letzten Jahren stark gesunken, so dass heute rund jede zweite PV-Neuanlage mit einem Batteriespeicher ausgerüstet wird. Dieser Trend wird sich mit der Umstellung der Vergütung auf Stundenmarktpreise noch verstärken. Angesichts dieser dynamischen Marktentwicklung bei Stromspeichern besteht das Risiko von Mitnahmeeffekten, sollten Batteriespeicher über einen zusätzlichen Bonus gefördert werden. Das netzdienliche Verhalten von Solaranlagen wird seit dem 1. Januar 2026 im Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) im Rahmen der Flexibilitätsregulierung bereits adressiert. Damit haben Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit, netzdienliche Leistungen, wie beispielsweise eine Leistungsbegrenzung bei der Einspeisung von PV-Strom ins Netz, zu vergüten. Die angefallenen Kosten gelten als anrechenbare Netzkosten. Zusätzliche Investitionsbeiträge oder Boni für netzdienliches Verhalten würden diese Systematik untergraben und dazu führen, dass Gelder aus dem Netzzuschlagsfonds zur Vermeidung von Netzkosten verwendet werden. Um den Zubau der PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden weiter zu fördern, ist der Bundesrat jedoch bereit, in einer nächsten Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) eine Anpassung der Einmalvergütung für Anlagen kleiner als 150 kW ohne Eigenverbrauch (HEIV) zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.