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Chlorothalonil. Was weiss und tut der Bund als Aufsichtsorgan über den kantonalen Vollzug des Grundwasserschutzes?

26.3405 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorothalonil wurden in der Landwirtschaft ab den 1970er-Jahren breit eingesetzt. Per 1. Januar 2020 wurde den Pestiziden die Zulassung entzogen, weil eine gesundheitsgefährdende Wirkung ihrer Abbauprodukte nicht ausgeschlossen werden kann (sie stehen im Verdacht, krebserregend zu sein).

Syngenta legte gegen dieses Verbot Beschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das BLV erliess daraufhin die Weisung 2024/1. Betroffene Versorger müssen seit da Massnahmen ergreifen, um die Konzentration von Chlorothalonil-Metaboliten in ihrem Trinkwasser unter einen Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter zu bringen. Ein zweiter Chlorothalonil-Fall ist vor Bundesgericht seit Jahren hängig.

Sechs Jahre nach dem Entzug der Zulassung bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Im Trinkwasser der Berner Gemeinde Worben wird der Höchstwert für Metaboliten von Chlorothalonil auch heute noch um das rund 20-fache überschritten. Die Konzentration ist seit dem Verbot praktisch unverändert. Offenbar ist die Situation repräsentativ für Gemeinden im Ackerbaugebiet. In welchen Gemeinden bzw. Regionen der Schweiz werden die Chlorothalonil-Höchstwerte überschritten und um wie viel? Falls dies dem Bund als Aufsichtsorgan nicht bekannt sein sollte, warum?

2. Wer trägt solche Informationenzusammen und wie wird die Bevölkerung transparent über die Gesamtsituation und deren Entwicklung informiert? Falls dies nicht geschieht, warum?

3. Vor vier Jahren schrieb er auf die Frage 21.8187, um sagen zu können, ob die Konzentration von Chlorothalonil-Metaboliten im Grundwasser landesweit abgenommen habe, seien «Daten über mehrere Jahre erforderlich». Hat er diese Daten heute? Wenn nein, warum nicht und bis wann kann er antworten?

4. Syngenta als Herstellerin und Beschwerdeführerin hat offensichtlich ein grosses Interesse, den gut 50 Jahren währenden Verkauf von Chlorothalonil in der Schweiz fortzusetzen. Ohne den Verkauf des Wirkstoffes durch Syngenta gäbe es das Problem seiner Metaboliten im Grund- und Trinkwasser aber nicht und ohne die Beschwerde des Konzerns hätte das Problem schneller angegangen werden können. Was bedeutet dies, mit Blick auf die Durchsetzung des Verursacherprinzips?

5. Wann rechnet er mit einem Entscheid des Bundesgerichts und was ist der Grund für das schleppende Verfahren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass in verschiedenen Regionen der Schweiz weiterhin Überschreitungen des Höchstwerts von 0,1 µg/l für Chlorothalonil-Metaboliten auftreten. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die von der Interpellantin erwähnte Weisung 2024/1 an die Kantone erlassen (www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Weisungen). Vollzug und Überwachung der Trinkwasserversorgungen ist Aufgabe der Kantone. Der Bund publiziert gestützt auf das Protokoll über Wasser und Gesundheit zum Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.201) alle drei Jahre basierend auf kantonalen Daten einen schweizweiten Überblick über die Trinkwasserqualität und über die Belastung des Trinkwassers mit Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Publikationen > Statistiken und Berichte Lebensmittelsicherheit > Protokoll Wasser und Gesundheit > Bericht 2022-2024: Umsetzung des Protokolls Wasser und Gesundheit in der Schweiz [in Englisch]). In der Periode 2022-2024 überschritten je nach Chlorothalonil-Metaboliten zwischen 0,25 und 31 Prozent der Messungen den Höchstwert. 2. Die Wasserversorgungen sind nach Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) angehalten, ihre Abnehmerinnen und Abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Mittels der Weisung 2024/1 wurden die kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden angewiesen, den Wasserversorgungen gegenüber eine zusätzliche detaillierte Informationspflicht in Bezug auf die Chlorothalonil-Situation aufzuerlegen. 3. Die Daten werden im Rahmen der nationalen Grundwasserbeobachtung NAQUA erhoben. Seit 2020 sind die Überschreitungen des Höchstwerts von 0,1 µg/l für jeden Chlorothalonil-Metaboliten kontinuierlich zurückgegangen. Bei den beiden am weitesten verbreiteten Metaboliten ging diese Anzahl zwischen 2020 und 2024 um 41 respektive 20 Prozent zurück (www.bafu.admin.ch > Themen > Wasser > Grundwasser > Grundwasser-Qualität > Pestizide > NAQUA Pestizide und Metaboliten im Grundwasser 2007-2024). 4. Kurz nach Bekanntwerden der grossflächigen Grundwasserkontamination mit Chlorothalonil-Metaboliten im Jahr 2019 hat der Bund reagiert. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat die Zulassung für Produkte mit dem Wirkstoff Chlorothalonil entzogen, wodurch der Stoffeintrag ins Grundwasser gestoppt wurde. Des Weiteren hat das BLV den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden Massnahmen zur möglichst schnellen Wiederherstellung der lebensmittelrechtlichen Konformität des Trinkwassers mittels Weisung 2024/1 angeordnet. Gemäss Bericht des Bundesrates vom 29. Januar 2025 in Erfüllung des Postulats 20.4087 Clivaz Christophe «Verunreinigung des Trinkwassers mit Chlorothalonil. Wie reagieren und wie die nötigen Sanierungen finanzieren?» (www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Stoffe im Fokus > Pflanzenschutzmittel > Chlorothalonil) können nicht mehr alle Verursacher bzw. Verursacheranteile dieser Grundwasserkontamination eruiert werden. Somit ist die Finanzierung von allfällig nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung der geforderten Trinkwasserqualität Aufgabe der Wasserversorgungen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 die seit Jahren hängige Beschwerde der Syngenta Agro AG zum Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Bravo 500 ohne Ausverkaufsfrist sowie zu dessen Anwendungsverbot abgewiesen (Geschäfts-Nr. B-531/2020). Der Entzug der Bewilligung für dieses Chlorothalonil-haltige Pflanzenschutzmittel war rechtens.