Lexipedia

26.3434 · Motion · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Aggressives Marketing mit Tiefstpreis-Aktionen bei Wein dient im Detailhandel zumeist als Frequenzbringer. Der dabei verkaufte Wein stammt häufig aus ausländischer Produktion, was die wirtschaftliche Situation der Schweizer Winzerinnen und Winzer untergräbt. Zur Sicherung der inländischen Wertschöpfung wird der Bundesrat darum beauftragt, Werbe- und Marketingstrategien mit Tiefstpreis-Aktionen bei Wein einzuschränken, indem er mit dem Detailhandel entsprechende Zielvereinbarungen trifft oder die rechtlichen Grundlagen schafft, um das Marketing mit Wein als Frequenzbringer zu unterbinden.

Begründung

Sonderangebote und Aktionen des Detailhandels können sinnvoll sein, etwa um Überbestände abzubauen und so Food-Waste zu vermeiden. Doch oft dienen die aggressive Vermarktung und Bewerbung solcher Aktionen einzig als Frequenzbringer, um die Konsumentinnen und Konsumenten in die Geschäfte zu locken und zu weiterem Konsum zu animieren. Häufig stammt der dabei verkaufte Wein aus ausländischer Produktion – wobei es sich offensichtlich um Lockvogelangebote und nicht um den Abbau von Überbeständen handelt –, während gleichzeitig der Absatz von Schweizer Wein kontinuierlich sinkt. Eine Einschränkung von Werbe- und Marketingstrategien mit Tiefstpreis-Aktionen bei Wein wäre eine konsequente Weiterführung der Strategie zur Aufwertung der inländischen Produktion von Wein, ohne dass gleichzeitig die Anstrengungen der öffentlichen Hand im Bereich des Jugendschutzes und der Gesundheitsförderung untergraben werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Nach geltendem Recht handelt unlauter, und ist daher strafbar, wer ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene Leistungsfähigkeit oder die der Mitbewerber täuscht (Art. 3 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)). In der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (RS 942.211) sind die Grundlagen für die Preisbekanntgabe geschaffen. Der Handel mit ausländischem und schweizerischem Wein im Grosshandel stützt sich auf Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), welcher die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Gestützt auf Art. 101 Abs. 2 BV kann der Bund in besonderen Fällen Massnahmen zum Schutz der inländischen Wirtschaft treffen und dabei nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Die Schweiz ist an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen (wie das WTO-Recht) gebunden und darf die importierten Produkte nicht diskriminieren. Die Schweizer Weinbranche konkurriert bereits mit ausländischen Herstellern, deren Produktionskosten deutlich niedriger sind, kann aber aufgrund fehlender Wettbewerbsfähigkeit ausländische Konkurrenz nicht dauerhaft ausschliessen. Dementsprechend wären in diesem Fall die Voraussetzungen zur Abweichung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 101, Abs. 2 BV durch die Einschränkung von Sonderangeboten beim Verkauf ausländischer Weine nicht erfüllt.In seinem Bericht in Erfüllung der Postulate 21.3831 Schneider Meret, 22.4252 Hegglin und 24.3673 Haab hat der Bundesrat die Wettbewerbssituation und Preistransparenz im Lebensmittelmarkt analysiert. Der Bericht unterstreicht die Bedeutung der Marktbeobachtung, weshalb der Bundesrat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) Massnahmen zu deren Stärkung vorzuschlagen beabsichtigt. Auch Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel sind Gegenstand der Überlegungen im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur AP30+. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 2026 die Vernehmlassung zur AP30+ eröffnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Inländische Wertschöpfung sichern. Keine Lockvogelangebote mit Tiefstpreisaktionen bei Wein | Lexipedia | Lexipedia