26.3445 · Interpellation · 2026-03-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Das Kernkraftwerk Tricastin im französischen Departement Drôme umfasst verschiedene kerntechnische Anlagen, darunter vier Reaktoren, die sich auf einer Fläche von 600 Hektar erstrecken. In den vergangenen rund fünfzehn Jahren kam es zu zahlreichen schweren Zwischenfällen. Reaktor Nummer 1 wurde 1980 in Betrieb genommen.
Das französische Recht schreibt vor, dass die Anlagen alle zehn Jahre einer Überprüfung unterzogen werden; deshalb wurde der weitere Betrieb des erwähnten Reaktors bereits Ende 2019 einer vierten Überprüfung unterzogen. Die zuständige französische Sicherheitsbehörde ASN (Autorité de Sureté nucléaire) hat 2021 der Weiterführung des Betriebs unter Auflagen zugestimmt. Im Jahr 2020 wandte sich Greenpeace Frankreich an den für die Umsetzung des Übereinkommens von Espoo zuständigen Ausschuss. Insbesondere ging es um das Fehlen eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung und die unterlassene Benachrichtigung potenziell betroffener Vertragsparteien (grenzüberschreitende Umweltauswirkungen). Österreich und Italien hatten Frankreich wegen möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ausdrücklich, aber erfolglos um ein grenzüberschreitendes Verfahren gebeten.
Ende 2025 stellte der Ausschuss des Übereinkommens fest, dass Frankreich seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Pflicht zur Benachrichtigung seiner Nachbarn nicht nachgekommen war. Im Falle von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergie war gemäss dem Dokument ECE/MP.EIA/2019/14 eine Notifizierung erforderlich, es sei denn, die Wahrscheinlichkeit erheblicher grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen konnte ausgeschlossen werden; und gemäss dem Dokument ECE/MP.EIA/IC/2014/2 konnte sich eine Vertragspartei nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens entziehen, indem sie ein Kernkraftwerk kontinuierlich modernisierte und damit dessen Lebensdauer verlängerte.
Tricastin liegt Luftlinie etwa 550 Kilometer von der österreichischen Grenze, rund 240 Kilometer von der italienischen und etwa 200 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt. Das Übereinkommen von Espoo ist in der Schweiz seit September 1997 in Kraft.
Begründung
Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Nach welchen Kriterien entscheidet der Bundesrat (oder das UVEK), ob man bei einem Neubau oder einem Verfahren zur Überprüfung eines Kernkraftwerks in einem Nachbarland einschreiten oder Stellung nehmen will?
Welche Schritte hat der Bundesrat oder das UVEK im konkreten Fall – in dem es um die periodische Überprüfung des Standorts Tricastin geht – unternommen?
Hält es der Bundesrat ebenfalls für wichtig, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Espoo im Bereich der Kernkraftwerke eingehalten werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz nimmt als betroffene Partei an einem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo; SR 0.814.06) teil, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projektes betroffen ist (Art. 6a Abs. 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, SR 814.011). Weitere Kriterien für eine Teilnahme am Verfahren gibt es nicht. 2. Im Zusammenhang mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung betreffend die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerkes Tricastin, das sich über 200 km von der Schweizer Grenze entfernt befindet, benachrichtigte Frankreich die Schweiz Ende Februar 2026 gemäss Artikel 3 des Übereinkommens von Espoo und fragte an, ob sich die Schweiz am Verfahren beteiligen möchte. Das Bundesamt für Energie prüfte die Frage und kam zum Schluss, dass von diesem Projekt keine «wahrscheinlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen» für die Schweiz zu erwarten sind. Entsprechend teilte das Bundesamt für Umwelt der zuständigen französischen Behörde mit, dass die Schweiz auf eine Teilnahme am französischen Verfahren verzichtet.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung betreffend die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerkes Tricastin öffentlich ist. Interessierten ausländischen Personen oder Organisationen steht ebenfalls die Möglichkeit offen, daran teilzunehmen. 3. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Espoo eingehalten werden.