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26.3471 · Motion · 2026-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die Versuchs-Konzession an die Signalhorn AG für ein Satellitenantennen-Projekt für «Starlink», dem Satellitennetzwerk von Elon Musks Raumfahrtunternehmen "SpaceX", weder zu verlängern noch in eine definitive Betriebs-Konzession umzuwandeln.

Begründung

Starlink, betrieben von SpaceX, kontrolliert derzeit über zwei Drittel aller aktiven Satelliten im Erdorbit. Für die militärische Kommunikation und diejenige von Blaulichtorganisationen sind Satelliten essenziell. Starlink kann deshalb entscheiden wer, wann Zugang zu ihren Satelliten erhält, was Starlink beispielsweise im Ukraine-Krieg ausgespielt hat. Damit ist Starlink ein geo- und machtpolitisches, sowie geoökonomisches Grossrisiko und keinesfalls eine «Erweiterung» unserer kritischer Kommunikationsinfrastruktur, sowie ein Stärkung unserer digitalen Souveränität wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 25.4239 aussagt.

Im Gegenteil: Die geplanten Satelliten-Antennen in Leuk Kanton Wallis, das wegen der topografischen Abschirmung durch die Berge, als besonders geeigneter Standort gilt, verdrängen eigene Antennen-Infrastrukturen und schwächen somit die digitale Souveränität. Das VBS benötigt künftig deutlich mehr solcher Antennen. Insbesondere deshalb, weil das VBS nebst der angestrebten Kooperation mit der Satelliten-Infrastruktur der EU, künftig eigene Satelliten betreiben will, um unabhängiger agieren zu können. Im weiteren machen wir uns verwundbarer, da die Antennen eines so mächtigen geopolitischen Akteurs wie Starlink durchaus Ziel hybrider Kriegsführung sein könnten und beispielsweise Gegenstand von Sabotage sein könnte. Im Bericht in Erfüllung des Postulates 21.4176 schreibt der Bundesrat zurecht, dass dem Weltraum eine wachsende sicherheitspolitische Bedeutung zukommt. Die zunehmende Digitalisierung staatlicher und gesellschaftlicher Prozesse erhöht dabei insbesondere die Anfälligkeit für Cyberangriffe.

Darüber hinaus sind Satelliten-Antennen klar Dual-Use-Güter, da sie zivil wie auch militärisch genutzt werden. Dies stellt zumindest Fragen bezüglich unserer Neutralität.

Auch volkswirtschaftlich ist eine eigenständige, sowie kooperative Satelliten-Infrastruktur wichtig. Mit der Weltraumpolitik 2023 des Bundesrats und der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation bestehen dafür zukunftsgerichtete Grundlagen sowie gezielte Fördermassnahmen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Im Fernmelderecht kann eine Funkkonzession grundsätzlich nicht aus geopolitischen Gründen verweigert werden. Gegenüber ausländischen Unternehmen ist eine Nichterteilung nur zulässig, wenn kein Gegenrecht besteht (Art. 23 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.1]). Derzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine solche Entscheidung rechtfertigen würden. Die Versuchskonzession wurde der Starlink Switzerland GmbH erteilt. Es handelt sich dabei um eine juristische Person nach Schweizer Recht, die sich – soweit ersichtlich – in ausländischem Besitz befindet. Sofern die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und genügend Frequenzen zur Verfügung stehen, ist eine Funkkonzession zu erteilen (Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 FMG). Die Schweiz hat zudem das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (WTO/GATS) unterzeichnet und sich damit ausdrücklich zur Öffnung des Telekommunikationsmarktes verpflichtet. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, ausländische Anbieter diskriminierungsfrei zu behandeln. Eine selektive Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Funkkonzession gegenüber einer ausländischen Anbieterin wäre mit diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar. Wie der Bundesrat im Rahmen der Beantwortung der Interpellation 25.4239 Clivaz darlegte, ist zu beachten, dass die Anlage von einem privaten Unternehmen errichtet und betrieben wird. Das Neutralitätsrecht sieht explizit keine Pflicht des neutralen Staates vor, die Übertragung von militärischen Daten über Netzwerkinfrastruktur auf seinem Gebiet zu unterbinden. Auch das Fernmelderecht sieht keine Inhaltskontrolle der übermittelten Informationen vor.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.