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26.3493 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bund und bundesnahe Betriebe tragen eine besondere Verantwortung, die klimapolitischen Zielsetzungen der Schweiz konsequent umzusetzen und dabei eine Vorbildfunktion wahrzunehmen. Geschäftsreisen stellen einen relevanten Anteil der betrieblichen Treibhausgasemissionen dar, insbesondere wenn diese per Flugzeug erfolgen.

Einzelne bundesnahe Betriebe verfügen bereits über interne Regelungen zur Nutzung des Flugzeugs für Geschäftsreisen. So wird beispielsweise bei der SBB als Richtwert eine Reisezeit von rund sechs Stunden mit dem Zug als Schwelle genannt, unterhalb derer grundsätzlich auf Flugreisen verzichtet werden soll. Angesichts der Leistungsfähigkeit des europäischen Bahnnetzes sowie der klimapolitischen Zielsetzungen erscheint diese Schwelle relativ tief angesetzt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob einheitliche, ambitioniertere und verbindlichere Vorgaben für alle bundesnahen Betriebe notwendig sind.

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Welche verbindlichen oder unverbindlichen Regelungen gelten derzeit für bundesnahe Betriebe (einschliesslich Bundesbetriebe, öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes) bezüglich der Nutzung von Flugzeugen für Geschäftsreisen? Gibt es dabei konkrete Zeit- oder Distanzschwellen, ab denen Flugreisen gegenüber der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln zulässig sind?

  2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass eine Bahnreisezeit von mindestens acht Stunden innerhalb Europas grundsätzlich als zumutbar gelten kann und dass Flugreisen unterhalb dieser Schwelle nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen sollten?

  3. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, eine einheitliche Mindestschwelle von mindestens acht Stunden Bahnreisezeit oder alternativ einer klar definierten Distanz (z. B. 800–1’000 km), sowie eine Begründungspflicht für kürzere Flugreisen
    für alle bundesnahen Betriebe verbindlich einzuführen?

  4. Werden bei der Entscheidung über Geschäftsreisen die Klimakosten von Flugreisen systematisch berücksichtigt, etwa durch interne CO₂-Preise oder Emissionsbudgets? Falls ja, in welcher Form?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat als Eigner gibt den bundesnahen Unternehmen jeweils für vier Jahre strategische Ziele vor und überprüft jährlich, wie die Ziele erreicht werden. Darin formuliert er seine Erwartungen an die Unternehmen. So erwartet der Bundesrat, dass die bundesnahen Unternehmen eine nachhaltige Unternehmensstrategie verfolgen, welche der Verminderung der Treibhausgasemissionen besonders Rechnung trägt. Die konkrete Ausgestaltung und die Umsetzung liegen in der Verantwortung der Unternehmen. (1) Die bundesnahen Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung im Bereich der nachhaltigen Unternehmensmobilität bewusst und verfügen über klare Regeln für Geschäftsreisen - dazu gehören beispielsweise auch Regelungen zur Förderung digitaler Arbeitsformen. Dadurch leisten sie einen aktiven Beitrag zur Reduktion von Emissionen und nehmen ihre Vorbildrolle wahr. So sind Flugreisen beispielsweise bei der Schweizerischen Post und der SBB nur dann zulässig, wenn die Zugreise ab Arbeitsort länger als sechs Stunden dauern würde. Bei der Swisscom liegt diese Schwelle bei fünf Stunden, bei Skyguide bei vier Stunden für Strecken ausserhalb der Schweiz, wobei Flüge innerhalb der Schweiz nicht erlaubt sind. Für diese bundesnahen Unternehmen sind Flugreisen unter diesen Schwellen nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Damit bestehen klare Regeln, ab denen das Flugzeug für Geschäftsreisen genutzt werden darf. (2) Nach Ansicht des Bundesrates hat sich für die bundesnahen Unternehmen die bestehende Praxis mit klaren Leitplanken und begründeten Ausnahmen bewährt, da sie ökologische Zielsetzungen mit betrieblichen Anforderungen in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Gemäss Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) gilt für Mitarbeitende der Bundesverwaltung, dass bei einer Reisezeit von mindestens sechs Stunden im Zug eine Flugreise bewilligt werden kann. Es ist vorgesehen, diese Schwelle von sechs auf acht Stunden zu erhöhen, bevor eine Flugreise zugelassen wird. (3) Nach Ansicht des Bundesrates sind für alle bundesnahen Unternehmen geltende, einheitliche Mindestschwellen in Form fixer Zeit- oder Distanzgrenzen wenig geeignet, da sie der Vielfalt der Geschäftsmodelle und der notwendigen Flexibilität für unterschiedliche Anforderungen der bundesnahen Unternehmen nicht gerecht würden. (4) Die bundesnahen Unternehmen berücksichtigen bei ihren Entscheiden über Geschäftsreisen die Klimakosten von Flugreisen auf unterschiedliche Arten. Dabei stehen interne CO2-Preise nicht im Vordergrund. Für Mitarbeitende der Bundesverwaltung hält die VBPV fest, dass Flugreisen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement erfolgen sollen. In Bezug auf die Klimakosten macht die VBPV jedoch keine Vorgaben. Aktuell werden die Treibhausgasemissionen der Bundesverwaltung durch internationale Zertifikate kompensiert.