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Den Ausdruck "schwere Mangellage" im Sinne des Landesversorgungsgesetzes definieren

26.3512 · Postulat · 2026-03-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Definition des Ausdrucks «schwere Mangellage» im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Landesversorgungsgesetzes (LVG; RS 531) auszuarbeiten und in einem Bericht vorzulegen. Mit dieser Definition soll die Auslegung des Gesetzes geklärt sowie dessen transparente und einheitliche Anwendung gewährleistet werden.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, für die wichtigsten Bereiche, die dem LVG unterstehen, Leitlinien festzulegen, anhand von denen im konkreten Fall ermittelt werden kann, ob eine schwere Mangellage vorliegt oder droht. Diese Leitlinien sollen unter anderem für jeden Bereich die wichtigsten Risikofaktoren für die Versorgung und die Kriterien für die Beurteilung der Schwere einer Mangellage definieren.

Der Bundesrat wird zudem beauftragt, nach Ausarbeitung dieser Leitlinien zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, wie diese in einer Verordnung oder in einem anderen Referenzdokument (z. B. Weisung) umzusetzen sind.

Begründung

Das vorliegende Postulat knüpft an die Empfehlung 1 aus dem GPK-Bericht «Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23» (BBl 2025 1060) an. In dieser Empfehlung ersuchte die GPK-N den Bundesrat, den Ausdruck «unmittelbar drohende oder bereits bestehende schwere Mangellage» im Energiebereich im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (LVG) rechtlich klar zu definieren. Die Definition sollte messbare Kriterien enthalten.

Der Bundesrat erachtete eine präzisiere Definition dieses Ausdrucks in seiner Stellungnahme (BBl 2025 1696) zum Bericht der GPK-N nicht als zweckmässig. Eine Präzisierung könnte seiner Ansicht nach die Wirksamkeit von Interventionsmassnahmen in Krisensituationen übermässig einschränken sowie eine angemessene und rasche Reaktion verunmöglichen.

Der Bundesrat verwies in seinen Erläuterungen auf den Entwurf zur Teilrevision des LVG, in dem unter anderem die Möglichkeit einer frühzeitigen Intervention des Bundes bei einer schweren Mangellage – wie sie im Fall des Kraftwerks Birr erfolgte – präzisiert werden sollte. Gemäss dem neuen Artikel 31 Absatz 2 LVG ist eine solche Intervention möglich, «wenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und sie voraussichtlich nicht verhindert oder bewältigt werden kann, sollten die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden». Der Bundesrat unterstreicht in seiner Botschaft, dass zwischen dem Interventionszeitpunkt und dem Zeitpunkt, an dem die Mangellage einzutreten droht, eine gewisse zeitliche Nähe bestehen muss, es jedoch nicht möglich ist, eine genaue Dauer festzulegen, da dies von den Besonderheiten der betroffenen Wirtschaftssektoren abhängt. Er hält ferner fest, dass eine Intervention des Bundes nur möglich ist, wenn diese – insbesondere im Vergleich zu Massnahmen, welche auch noch später ergriffen werden können – einen entscheidenden Beitrag zur besseren Bewältigung der Mangellage leistet (Wahrung des Subsidiaritätsprinzips). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anforderungen für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Entscheid zum Reservekraftwerk Birr formuliert hat, durch diese Präzisierungen klarer aus dem Gesetz hervorgehen. Der Nationalrat hiess die vom Bundesrat unterbreitete Bestimmung in seiner ersten Lesung des Entwurfs im März 2026 gut.

Die GPK-N begrüsst die Präzisierungen des Bundesrates im Entwurf zur Revision des LVG, mit denen ein klarerer Rahmen für frühzeitige wirtschaftliche Interventionsmassnahmen geschaffen wird. Sie weist aber darauf hin, dass im Gesetzesentwurf und in der Botschaft weiterhin – an mehreren Stellen – auf den Ausdruck «schwere Mangellage» verwiesen wird, ohne zu präzisieren, wie dieser bei der Umsetzung des Gesetzes auszulegen ist.

Wie sie bereits im September 2025 festhielt, ist sich die GPK-N bewusst, dass der Bundesrat bei der Bewältigung von Mangellagen einen gewissen Spielraum benötigt und das Krisenmanagement häufig mit grossen Unsicherheiten und der Notwendigkeit einer raschen Entscheidfindung verbunden ist. Dies sollte den Bundesrat in ihren Augen aber nicht daran hindern, in seinem Zuständigkeitsbereich gewisse Leitlinien für die Auslegung des Ausdrucks «schwere Mangellage» (z. B. Definition der wichtigsten Risikofaktoren und der Kriterien für die Beurteilung der Schwere) vorzugeben und so eine bessere Transparenz und Kohärenz der künftigen Anwendung des LVG sicherzustellen.

Aus Sicht der Kommission ist eine solche Präzisierung gerechtfertigt, da die wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen, die das LVG im Fall von Mangellagen ermöglicht, von erheblicher Tragweite sind und unter Umständen dazu führen können, dass Bestimmungen anderer Rechtserlasse ausgesetzt werden und die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt wird.

Die GPK-N kann nachvollziehen, dass der Bundesrat angesichts des technischen Charakters dieser Leitlinien und der Vielzahl an betroffenen Bereichen zurückhaltend ist, solche Leitlinien auf Gesetzesebene festzulegen. Sie erachtet es allerdings als wünschenswert, diese Vorgaben auf Verordnungsebene oder in einem Referenzdokument festzuhalten, um einen klareren Rahmen für die Anwendung des Gesetzes zu setzen.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt das Anliegen, den Anwendungsrahmen des Landesversorgungsgesetzes (LVG) weiter zu präzisieren. Vor dem Hintergrund gestiegener Unsicherheiten kann es zweckmässig sein, für die wichtigsten dem LVG unterstehenden Bereiche die massgebenden Risikofaktoren und Beurteilungskriterien näher zu umschreiben. Damit kann die Transparenz und Kohärenz bei der Anwendung des LVG gestärkt werden, ohne dass die im Umgang mit schweren Mangellagen zwingend notwendige Flexibilität aufgegeben wird.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.