26.3519 · Motion · 2026-04-17
Departement des Innern
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Ergänzungen auf Verordnungsstufe in Anlehnung an Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Schuldner der Vergütung, Rechnungstellung) vorzunehmen, damit Spitex-Organisationen Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen separat deklarieren müssen.
Begründung
Nur wenn transparent deklariert ist, wer die Leistung erbracht hat, können die Kostenträger ihrer Aufgabe der Leistungskontrolle und somit auch der Wirtschaftlichkeitsprüfung gerecht werden. Im Rahmen des «Forums Datenaustausch» wurde vor Kurzem beschlossen, bei der Grundpflege die pflegenden Angehörigen mittels separater Tarifziffer auszuweisen. Dieser Beschluss entspricht aber «nur» einer «technischen Empfehlung» für die Spitex-Organisationen. Auch der Weg via Administrativvertrag ist wenig zielführend, da keine Pflicht zum Vertragsbeitritt besteht. Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch der Bericht des Bundesrates vom 15. Oktober 2025 betreffend «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung». Eine national verbindliche und rasche Regelung ist daher via Verordnungsanpassung anzustreben. Die skizzierte Lösung via Tarifziffern ist in den anzugehenden Arbeiten zu berücksichtigen.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
In seinem Bericht «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat empfohlen, die Leistungen von pflegenden Angehörigen auf den Abrechnungen zu deklarieren. Er hat sich in diesem Zusammenhang bereit erklärt, eine Verordnungsänderung zu prüfen (Bericht verfügbar unter: www.bag.admin.ch > Services > Publikationen > Bundesratsberichte > 2025). Eine Regelung im Sinne der Motion dürfte jedoch eine Definition von pflegenden Angehörigen voraussetzen (vgl. auch Anliegen im Rahmen der Motion 26.3012 SGK-S «Die von pflegenden Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen definieren und die Vergütung durch die OKP klären»), insbesondere damit eine einheitliche Handhabung sichergestellt werden kann. Dies dürfte sich auf verschiedenste relevante Aspekte der über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechneten Pflegeleistungen von Angehörigen auswirken, weshalb es angezeigt ist, diese Frage vorgängig fundiert zu prüfen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion anzunehmen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.