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26.3587 · Interpellation · 2026-06-08

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Rechtslage in Bezug auf Anwendbarkeit respektive Nichtanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 2 AsylG auf Personen mit Schutzstatus S?
2. Falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für die Schutzbedürftigen zur Anwendung gelangen kann, wie beurteilt der Bundesrat das zu erwartende Mengengerüst? Teilt der Bundesrat die Einschätzung der Analyse zum Gesamtsystem Asyl, dass das zu erwartende Mengengerüst epochalen Ausmasses zu einer enormen Belastung der kantonalen Ressourcen führen wird?

3. Falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Status S zur Anwendung gelangen kann, wie beurteilt der Bundesrat die Zuständigkeit von 26 verschiedenen Kantone für die Prüfung der Gesuche?
4. Kann sich der Bundesrat vorstellen, über einen dringlichen Bundeserlass ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Schutzbedürftige ausserhalb von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu schaffen?
5. Könnten bei einer Nichtanwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Bundesstrukturen anstelle der Kantonsstrukturen überlastet werden, da bei einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus vor Ablauf von zehn Jahren die Betroffenen gemäss Art. 76 AsylG die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch zu stellen?

6. Ist gemäss Gesetz ein definitiver Aufenthalt erst nach dem Ablauf von zehn Jahren seit der Schutzgewährung vorgesehen?

Begründung

Art. 14 Abs. 2 AsylG setzt ein Asylgesuch voraus. Weil Schutzbedürftige kein Asylgesuch eingereicht haben, dürfte die Härtefallmöglichkeit wegfallen. Auch die Systematik spricht dagegen. Art. 74 AsylG regelt die Anwesenheit Schutzbedürftiger abschliessend. Hätte der Gesetzgeber eine Härtefallmöglichkeit analog Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Status S vorsehen wollen, so hätte er diese Klausel im 4. Kapitel des Asylgesetzes explizit aufgenommen.
Nach der Analyse des Gesamtsystems Asyl vom 25. Juni 2025, erstellt von Ecoplan im Auftrag des tripartiten Ausschusses Strategie (TriAS), steht Schutzbedürftigen nach fünf Jahren die Möglichkeit offen, gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen. Der Schlussbericht hält hierzu fest: ‘Das potenzielle Mengengerüst für Härtefallverfahren weist damit ein epochales Ausmass auf, das Kantone und Bund in den gewöhnlichen Strukturen und Verfahrensabläufen kaum bewältigen können.’
Könnten Schutzbedürftige individuelle Härtefallgesuche nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einreichen, so wären die Kantone mit einem erheblichen Ressourcenproblem konfrontiert.