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26.3664 · Motion · 2026-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die seit dem 17. Juli 2023 ausgeübte Praxisänderung in Bezug auf die Praxis der Asylgesuche von Afghaninnen rückgängig zu machen. Massgebend muss das Herkunftsland und nicht die Nationalität sein.

Begründung

Gemäss Praxisänderung des SEM vom Juli 2023 qualifizieren sich afghanische Frauen und Mädchen neu grundsätzlich für den Erhalt von Asyl und nicht nur, wie bislang, für den Status als vorläufig Aufgenommene. Asyl zu erhalten ist gemäss Gesetz nur nach einer Einzelfallprüfung möglich. Eine solche Prüfung findet - entgegen den Ausführungen des Bundesrats - nicht mehr statt. Die stillschweigend und ohne Konsultation erfolgte Praxisänderung des SEM untergräbt die Bemühungen, die Asyl-Krise endlich in den Griff zu bekommen. Sie senkt die Hürden und ermöglicht den Familiennachzug. Heute leben über 5 Mio. afghanische Staatsangehörige in den Nachbarländern Afghanistans. Für sie sind unser hoher Lebensstandard und das faktische Bleiberecht mit staatlicher Absicherung grosse Anreize, in die Schweiz zu kommen. Dies verstärkt die sog. Sekundärmigration: Personen, die bereits länger in Drittstaaten leben, kommen in die Schweiz, um sich hier niederzulassen. Dies mit beschränktem Integrationspotential und wenig ausgeprägten Integrationsanreizen auf dem Arbeitsmarkt - aber mit realistischer Aussicht auf dauernden Verbleib. Das ist falsch: Asylsuchende müssen wissen, dass ihr Asylantrag abgelehnt wird, wenn sie bereits in einem Drittland Schutz und Aufnahme erhalten haben. Ziel unserer Asylpolitik ist, dass Schutzsuchende, die an Leib und Leben bedroht sind, in der Schweiz Schutz finden können - nicht aber Personen, die bereits in einem anderen Staat Schutz und Hilfe erhalten haben. Der Bundesrat verkehrt diese Grundsätze ins Gegenteil: Er führt an, die Flüchtlingseigenschaft könne nur in Bezug auf den Heimatstaat anerkannt werden - und vergisst, dass die Bedrohung im Herkunftsstaat ebenso entscheidend ist (vgl. Mo. 23.4241). Nun wurde bekannt: Einzelfallprüfungen finden tatsächlich nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in einem Entscheid vom 20.11.2025 fest, dass die vorgedruckten Fragebogen den Gesuchstellerinnen in unzulässiger Weise Asylgründe nahelegen, welche diese gemäss Asylgesetz selber vorbringen müssten. Zudem befand das Gericht, dass das SEM auch andernorts gesetzeswidrig handle: Es habe im konkreten Fall Erwartungen bei einer Gesuchstellerin geschürt, die "mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgaben des Asylgesetzes nicht zu vereinbaren sind." Diese Fehler müssen umgehend korrigiert werden.