26.406 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-09
Parlament
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Das Parlamentsgesetz und die Parlamentsverwaltungsverordnung sind wie folgt zu ändern:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002:
Art. 38 Verwaltungsdelegation
1 Die Verwaltungsdelegation wird von der Koordinationskonferenz gewählt.
2 Sie besteht aus:
a. vier Mitgliedern jedes Rates je drei Mitgliedern der Büros beider Räte;
b. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ständerates einem weiteren Mitglied jedes Rates.
3 Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.
4 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verfügt sie über die Rechte nach Artikel 45.
5 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 38a Aufgaben der Verwaltungsdelegation
1 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlages der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen.
3 Sie kann Weisungen erlassen:
a. über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel;
b. über technische oder organisatorische Vorgaben in Bezug auf Dienstleistungen für Ratsmitglieder;
c. um das Weisungsrecht der Organe der Bundesversammlung gegenüber Dienststellen der Parlamentsdienste gemäss Artikel 65 Absatz 3 von der Weisungsbefugnis der Parlamentsdienste abzugrenzen.
4 Die Verwaltungsdelegation beschliesst die erforderlichen Massnahmen, um den Parlamentsbetrieb sowie die Sicherheit von Personen, Gebäuden und Daten sicherzustellen. Die Rechte von Ratsmitgliedern können im Bedarfsfall vorübergehend eingeschränkt werden.
Gliederungstitel vor Artikel 64
7. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste
Art. 118 Abs. 3bis
3bis Sie richten sich an die Verwaltungsdelegation, wenn sie sich auf Fragen der Parlamentsverwaltung (Infrastruktur, Finanzen, Betrieb, Sicherheit) beziehen.
2. Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003:
Gliederungstitel vor Art. 16c
8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten von Mitgliedern der Bundesversammlung und Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen
Gliederungstitel vor Art. 17
2. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste
1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit
Gliederungstitel vor Art. 20
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 20 Verwaltungsdelegation
1 Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für:
a. die Genehmigung des Entwurfs des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;
b. die Überwachung des Finanzgebarens;
c. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1;
d. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste;
e. die Kenntnisnahme der zum Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste resultierenden Kennzahlen;
f. die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 und den Erlass einer Hausordnung für das Parlamentsgebäude unter Vorbehalt abweichender Regelungen für die Ratssäle durch die Ratspräsidien;
g. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung, die nicht ihren anderen Organen oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an letztere delegiert wurden.
2 Der Verwaltungsdelegation obliegt zudem die Aufsicht über die Parlamentsdienste.
3 Dafür stehen ihr insbesondere die folgenden Instrumente zur Verfügung:
a. Das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen der Geschäftsleitung;
b. Der direkte Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Parlamentsdienste;
c. Die Unterlagen des Risikomanagements;
d. Die Berichte der Compliance-Stelle sowie deren Mandatierung für Spezialaufgaben;
e. Das Veranlassen von externen Audits.
Art. 21 Präsidentin oder Präsident der VerwaltungsdelegationDelegierte oder Delegierter
1 Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre als ihre Präsidentin oder ihren Präsidentenihre Delegierte oder ihren Delegierten. Sie oder er vertritt die Verwaltungsdelegation gegenüber den Parlamentsdiensten.
2 In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsidentdie oder der Delegierte die Befugnisse der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften wahrnehmen. Ausgenommen davon sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1.
Art. 22 Abs. 3 und 4
3 Sie oder er entscheidet über die Zuteilung der finanziellen und personellen Mittel der Parlamentsdienste im Rahmen des von der Bundesversammlung gesprochenen Budgets und unter Einhaltung von Weisungen der VD.
4 Sie oder er sorgt innerhalb der Parlamentsdienste für die Einhaltung der Richtlinien und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation.
Art. 27 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
1 Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse:
a. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Nationalrates; das Büro des Nationalrates ist vorher anzuhören;
b. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates ist vorher anzuhören.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
3 Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekretäre sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören.
4 Vor der Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und der oder des Sicherheitsbeauftragten ist die Verwaltungsdelegation anzuhören.
5 Die Verwaltungsdelegation ist für weitere durch ein Bundesgesetz zugewiesene Bezeichnungen von Funktionen oder Ernennungen zuständig.
Art. 31 Bst. b
Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten;
b. Sekretärin oder Sekretär des Nationalrates;
Begründung
Die vorliegende Parlamentarische Initiative versucht einen Kompromiss zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat zu finden. So hat die SPK-N am 12. Oktober 2023 die Parlamentarische Initiative 23.471 «Stärkung der Kontinuität und der Unabhängigkeit der obersten Leitung der Parlamentsverwaltung», die am 11. September 2025 durch den Ständerat abgelehnt wurde. Als Reaktion darauf hat die SPK-S am 24. Juni 2025 die Parlamentarische Initiative 25.462 «Rolle, Aufgabe und Funktionsweise der Verwaltungsdelegation» eingereicht, die die SPK-N ihrerseits am 23. Oktober 2025 abgelehnt hat.
Grundsätzlich scheint es unbestritten zu sein, dass betreffend die Rolle der Verwaltungsdelegation (VD) Handlungsbedarf besteht. In der nationalrätlichen Kommission haben die mit der parlamentarischen Initiative 25.462 gemachten Vorschläge der Schwesterkommission des Ständerates insbesondere deshalb keine Mehrheit gefunden, weil die Kontinuität in der VD durch die jährlich ändernde personelle Zusammensetzung der VD nicht gegeben ist. Zudem stehen die Ratspräsidenten und -vizepräsidenten in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zur Geschäftsleitung der Parlamentsdienste, insb. zum Generalsekretär, zur Sekretärin des Ständerates sowie zum Sekretär des Nationalrates, weshalb die nationalrätliche Kommission betreffend einer der Kernaufgaben der VD, der Oberaufsicht über die Parlamentsdienste, die heutigen Anforderungen einer zeitgemässen Gouvernanz als nur mangelhaft erfüllt erachtete.
Gleichzeitig waren die Vorschläge der ständerätlichen Kommission betreffend
präzisere Umschreibung der Rolle und Aufgaben der VD,
klare Trennung zwischen den Entscheidkompetenzen der VD in Fragen der organisatorischen und finanziellen Verwaltung des Parlaments und der Ratsmitglieder einerseits und ihrer Aufsichtsrolle gegenüber den Parlamentsdiensten (PD) als ausführende Stabstelle zur Unterstützung des Parlaments andererseits, sowie
die bessere Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ratsbüros von der VD voneinander
in der nationalrätlichen Kommission unbestritten.
In diesem Sinne versucht der vorliegende Antrag eine Brücke zur nationalrätlichen Kommission zu schlagen, indem die unbestrittenen Punkte der parlamentarischen Initiative übernommen werden und bei der Zusammensetzung der VD ein pragmatischer Kompromiss vorgeschlagen wird. Bei diesem Vorschlag kann zukünftig auf die Funktion des «Delegierten» oder der «Delegierten» verzichtet werden, da die Präsidentin oder der Präsident der VD die diesbezüglichen Aufgaben wahrnehmen kann.