Lexipedia

26.423 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-20

Parlament

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

1. Das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) soll dahingehend angepasst werden, dass im fünften Kapitel (Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes) in Art. 32 OHG (Ausserordentliche Ereignisse) die finanziellen Kompetenzen des Bundes in ausserordentlichen Ereignissen wie folgt erweitert werden:

Art. 32 OHG Abs. 3 (neu)


Der Bund kann Solidaritätsbeiträge bezahlen, die unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet werden. Diese betragen höchstens
a. 50'000 Franken für das Opfer;
b. 50'000 Franken für Angehörige.

2. Die Änderung soll in die aktuell laufende OHG Teilrevision (25.08) eingebaut werden.

Begründung

Jedes Opfer, das durch eine Straftat in der Schweiz körperlich, psychisch oder sexuell verletzt wird, hat einen Anspruch auf eine Unterstützung. Das Gleiche gilt auch für die Angehörigen. Das ist richtig, wichtig und notwendig.

Die Tragödie von Crans-Montana hat eine berechtigte Welle der Solidarität ausgelöst, trotzdem wird auch zu Recht kritisiert, dass eine Sonderlösung nur für dieses Ereignis den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit gefährdet. Die Rechtsgleichheit ist ein tragender Verfassungsgrundsatz. Sie gilt auch für Opfer.

Wenn für ein einzelnes Ereignis spezielle Solidaritätsleistungen beschlossen werden, ohne gleichzeitig eine generell-abstrakte Regelung für andere ausserordentliche Ereignisse zu schaffen, kann dies zu einer Ungleichbehandlung von Opfern führen.

Während der Diskussion über die Lex Crans-Montana wurde auf potentiell mögliche zukünftige ausserordentliche Ereignisse verwiesen wie etwa Terroranschläge. Die Bundesanwaltschaft und die AB-BA warnen die Politik seit längerem. Die Gefahr ist seit dem Irankrieg noch weiter gestiegen. Sollte ein solches Ereignis beispielsweise an einem grossen Verkehrsknotenpunkt oder bei einer Sportstadium eintreten, müsste das Parlament erneut ein Spezialgesetz erlassen.

Schneller als erwartet hat die Schweiz mit dem erweiterten Suizid in einem Postauto bei Kerzers ein zweites Brandereignis erlebt, indem fast sämtliche Passagier:innen sowie der Postautofahrer verstorben sind.

Der Brand im Wallis ist nicht das erste Grossereignis in der Schweiz. Beim Attentat in Zug auf das Kantonsparlament und die Regierung waren rund 100 Personen betroffen, im gleichen Jahr war der Flugzeugabsturz in Bassersdorf usw.

Eine Anpassung des OHG für die ausserordentlichen Fälle schafft eine einheitliche und vorausschauende Lösung. Vertreter:innen von Opfern kritisieren zu Recht die Schaffung einer «Zweiklassen-Opfergesellschaft». Eine Sonderregelung für einzelne Ereignisse führt dazu, dass Opfer unterschiedlicher Straftaten in ausserordentlichen Fällen unterschiedlich behandelt werden.

Die beantragte Regelung betrifft mit einer "kann-Formulierung" ausschliesslich Bundesbeiträge und setzt Höchstbeträge fest, wie dies systematisch im ganzen OHG legiferiert wurde. Die Kantone werden von dieser OHG Änderung gemäss der vorliegenden Parlamentarischen Initiative finanziell nicht belastet.