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92.412 · Parlamentarische Initiative · 1992-03-19

Erledigt

Wortlaut

Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:

Art. 322e

Randtitel:

a. Lohngleichheit für Mann und Frau

b. Grundsatz

Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Art. 322f

Randtitel:

b. Klage auf Lohnfestsetzung

Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.

Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.

Art. 322g

Randtitel:

Verwirkung der Klage

Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.