94.3224 · Motion · 1994-06-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussenhandels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Exportrisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:
1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuweiten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.
2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag entsprechen.
3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gebühren.
4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.
5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirtschaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.