94.400 · Parlamentarische Initiative · 1994-02-01
Parlament
Erledigt
Zusammenfassung
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 1. Februar 1994
Wortlaut
Bundesbeschluss
über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen
Aenderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom ...1)
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 19. März 19932) über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1Bundeshilfe kann gewährt werden für:
a. die Erneuerung und den An- oder Umbau von Hoch- und Tiefbauten;
b. die Erstellung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen.
2aufgehoben
Art. 4 Bst. b
Bundeshilfe kann nur gewährt werden, wenn:
b. das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 verwirklicht wird;
Art. 5 Abs. 1bis (neu
1bis Der Bund darf im Jahre 1994 Bundeshilfen von gesamthaft höchstens 100 Millionen Franken zusichern.
Art. 6 Abs. 3
3Je Vorhaben werden höchstens 500'000.- ausgerichtet.
Art. 11 Abs. 3
3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.
II
Auf Gesuche, welche vor dem 1.1.1994 bewilligt worden sind, bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. März 1993 unverändert anwendbar.
III
1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich erklärt und tritt zehn Tage nach Verabschiedung in Kraft, sofern auf den 1. Juli 1994 ein Vorsteuerabzug auf Anlagegütern gewährt wird.
3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.
1) BBL...
2) AS 1993 1072