95.071 · Geschäft des Bundesrates · 1995-10-25
Finanzdepartement
Erledigt
Zusammenfassung
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz
Ausgangslage
Im Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aus dem Jahre 1972 verpflichtete sich die Schweiz, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich kommt nur die Umwandlung der Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern in Frage. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 hiessen Volk und Stände die Verfassungsgrundlage gut, die es dem Bund ermöglicht, besondere Verbrauchssteuern zu erheben. Mit der Automobilsteuer werden die Automobile belastet und gleichzeitig die Fiskalzölle auf diesen Fahrzeugen aufgehoben.
Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass es die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt. Es trägt den Besondernheiten einer Einphasen-Verbrauchssteuer Rechnung. Steuerobjekte sind neben der Einfuhr auch die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland. Als Bemessungsgrundlage wird nicht mehr wie bei den Zöllen das Gewicht, sondern der Wert herangezogen. Der Steuersatz beträgt 4 Prozent.
Aus der Automobilsteuer werden dem Bund Einnahmen von etwa 220-250 Millionen Franken jährlich zufliessen. Da aber gleichzeitig mit der Inkraftsetzung die Fiskalzölle abgeschafft werden, entstehen keine Mehreinnahmen.
Verhandlungen
Mit 32 zu 0 Stimmen genehmigte der Ständerat das neue Automobilsteuergesetz. Er beschloss jedoch - entsprechend dem vom Gesetzesentwurf abweichenden Antrag seiner Kommission - dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Steuersatzes nicht zu übertragen.
Der Nationalrat fügte seinerseits zwei ökologische Lenkungselemente in die neue Automobilsteuer ein. Mit 93 zu 56 Stimmen beschloss er im Gegensatz zum Ständerat, Elektromobile ganz von der Steuer auszunehmen. Mit 80 zu 72 Stimmen entschied er zudem, dass der Bundesrat den Steuersatz differenzieren kann. Anstelle des Einheitssteuersatzes von vier Prozent des Import-, respektive Herstellungswertes, soll die Steuer für besonders verbrauchsarme Fahrzeuge auf bis zu zwei Prozent reduziert werden können. Andererseits sollen Fahrzeuge mit grossem Verbrauch mit bis zu sechs Prozent besteuert werden können. Für diese ökologischen Elemente in der neuen Steuer sprachen sich die Christlichdemokratische-, die Sozialdemokratische-, die Grüne-, die LdU/EVP- und eine Minderheit der SVP-Fraktion aus. Freisinnige, Liberale, die Fraktion der Freiheitspartei und eine Mehrheit der SVP-Fraktion wollten dagegen der Version des Bundesrates folgen.
In der Differenzbereinigung kam jedoch der Nationalrat auf diesen Entscheid zurück und folgte dem Ständerat, der keine Abstufung der Automobilsteuer nach dem Treibstoffverbrauch wollte. Andererseits willigte der Ständerat in die steuerliche Privilegierung der Elektromobile ein.