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96.3385 · Postulat · 1996-08-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) wie folgt zu ergänzen:

1. "Die Richter dürfen in der Kommission, der sie angehören, nicht für eine Partei auftreten." (Art. 4 Abs. 5 neu)

2. "Der Präsident gibt den Parteien und der Vorinstanz die Besetzung bekannt. Er räumt ihnen eine kurze Frist .... ablehnen können." (Art. 21 Abs. 3)

Antrag des Bundesrates

Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Ausstandsgrund, der gemäss dem Postulat in Artikel 4 der Verordnung aufgenommen werden soll, ist bereits in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) enthalten. Dieses Gesetz findet nach seinem Artikel 71a Absatz 2 auch auf das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen Anwendung. Eine Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung ist deshalb unnötig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung nicht den Ausstand regelt, sondern die Unvereinbarkeit.

Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.