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96.435 · Parlamentarische Initiative · 1996-08-26

Parlament

Erledigt

Ausgangslage

Seit der 1992 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts gilt bei sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es zu keiner Gewalt- oder Zwangsanwendung kommt, eine fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 187 Ziff. 5 StGB). Nach Ansicht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Revision des Sexualstrafrechts Verbesserungen gebracht, mit der Herabsetzung dieser Verjährungsfrist aber die Rechtsstellung der Kinder verschlechtert. Oft treten die an den Kindern begangenen Verbrechen erst Jahre später in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis zutage. Unter diesem Aspekt ist die Herabsetzung der Verjährungsfrist ein Freipass für den Täter. Die erfolgte Herabsetzung der Verjährungsfrist geschah demnach rückblickend keineswegs im Interesse der Opfer.

Da dringender Handlungsbedarf besteht, erachtet die Kommission den von ihr gewählten Weg der Kommissionsinitiative zur Änderung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB als die geeignetste Form, das Anliegen des bestmöglichen Schutzes der Opfer so rasch als möglich und ohne grossen Aufwand zu realisieren.

Wortlaut

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgende parlamentarische Initiative:

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 1996,

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. September 1996,

beschliesst:

I

Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 wird wie folgt geändert:

Artikel 187 Ziffer 5

Aufgehoben

Ibis

Änderung von bisherigem Recht

Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 wird wie folgt geändert:

Art. 156 Ziffer 5

Aufgehoben

II

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

Verhandlungen

Der Entwurf war in beiden Räten unbestritten. Nachdem ihm der Nationalrat einstimmig zugestimmt hatte, beschloss der Ständerat auf Antrag von Vreni Spoerry (R, ZH) noch die Aufnahme einer Bestimmung, wonach auch Taten, welche bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, der zehnjährigen Frist unterstellt werden. Der Nationalrat schloss sich diesem Beschluss des Ständerates einstimmig an.

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