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96.465 · Parlamentarische Initiative · 1996-12-13

Erledigt

Ausgangslage

Der soziale Nahraum ist grundsätzlich ein Bereich des Vertrauens, der Verständigung und der Fürsorge. In der Realität kann die Situation jedoch missbraucht werden.

Nach heutiger Reglung gelten die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen als Antragsdelikte. Demnach werden, falls der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt, sowohl die sexuelle Nötigung als auch die Vergewaltigung nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt für die einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen.

Am 13. Dezember 1996 reichte Nationalrätin Margrith von Felten zwei parlamentarische Initiativen zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein. Darin wird verlangt, dass die einfache Körperverletzung (Art.123 StGB) von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Sodann sollen auch sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe (Art. 189 Abs. 2 und Abs. 2 StGB) von Amtes wegen verfolgt werden.

Am 15. Dezember 1997 beauftragte der Nationalrat seine Kommission für Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.

Dabei werden die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die bisher nur auf Antrag verfolgt wurden, zu Offizialdelikten erhoben. Die zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten. Allerdings besteht die Befürchtung, dass damit auch Verfahren eingeleitet oder zu Ende geführt wurden, obwohl sie aus einer Gesamtbeurteilung und aus der Sicht beider Ehepartner in Einzelfällen unerwünscht sein konnten. Deshalb sieht die Kommission für die weniger schweren Delikte eine Bestimmung vor, wonach das Verfahren mit Einverständnis des Opfers eingestellt werden kann (Art. 66ter, Abs. 1).

Da die im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt stehenden Delikte im Militärstrafrecht bereits heute von Amtes wegen verfolgt werden, betrifft die Revision des Militärstrafgesetzes hauptsächlich die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung.

Der Bundesrat befürwortete den Antrag der Kommission in seiner Gesamtheit. Er erachtet dass die Qualifikation als Offizialdelikt den kriminellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt verdeutlicht und eine Entprivatisierung solcher Konflikte bedeutet. Der Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird, liegt bei der zuständigen Behörde und nicht allein beim Opfer. Die Behörde hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers. Dies stellt auch für den Bundesrat eine entscheidende Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht dar.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die Revision der Artikel 189 ("Sexuelle Nötigung") und 190 StGB ("Vergewaltigung"). Beide Strafbestimmungen sind jeweils wie folgt zu ändern:

- Aufhebung von Absatz 2;

- Anpassung von Absatz 3 (Aufhebung des letzten Satzes).

Begründung

Bei den Straftatbeständen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Privilegierung ist nicht länger haltbar. Es ist sachlich nicht vertretbar, dass die Rechtsordnung Ehefrauen als weniger schützenswert deklariert als jede andere Person. Von der Täterseite her ist nicht vertretbar, dass für Ehemänner andere gesetzliche Regelungen gelten sollen als für Fremdtäter. Die Bestimmungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB finden namentlich keine Anwendung beim Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses (Rehberg J., AJP 1/93, S. 22). Daraus folgt, dass allein auf den Trauschein abgestellt wird, ob das Verbrechen von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfolgt wird.

Sexuelle Gewalt bildet den massivsten Angriff auf die physische und psychische Integrität des Opfers. Jeder Täter, jeder Ehemann weiss, dass diese Form der Gewalt zur tiefsten Demütigung und Erniedrigung einer Frau führt. Bei dieser Schwere des Verbrechens besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben. Weder bei gefährlicher Körperverletzung noch bei versuchtem Totschlag, weder bei Raub noch bei Erpressung - was ja auch in Ehen vorkommen kann - erhält der Täter Sonderrechte. Sexuelle Gewalt gegen Kinder, gegen Mädchen, gegen Frauen und gegen Ehefrauen darf nicht als Privatangelegenheit behandelt werden, sondern muss in jedem Fall als Verbrechen von Amtes wegen geahndet werden.

Kriminologische Studien zeigen klar auf, dass es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwerfällt, einen Antrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Bei den Straftatbeständen von Artikel 189 und 190 StGB wird das Antragserfordernis so zum wirksamen Täterschutz. Der Verzicht und der Rückzug des Strafantrags sind endgültig und unwiderruflich (Art. 28 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2 StGB). Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden Delikt in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie der Opfer bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.

Sexuelle Gewalt in der Ehe ist gemäss mehreren Studien weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist gross. Damit Gewaltprävention effektiv greifen kann, ist die Aufhebung des Antragserfordernisses unabdingbare Voraussetzung. Im Lichte der neueren kriminologischen Erkenntnisse ist es dringend notwendig, das geltende Recht zu ändern.

Verhandlungen

Im Nationalrat kamen drei Minderheitsanträge zu Artikel 66ter zur Sprache. Die von J. Alexander Baumann (V, TG) angeführte Minderheit I beantragte, auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung in die Liste der Delikte aufzunehmen, bei denen eine provisorische Einstellung des Offizialverfahrens möglich ist. Dieser Antrag wurde mit 114 zu 31 Stimmen abgelehnt.

Die Minderheit II um Anne-Catherine Ménétrey-Savary (G, VD) wollte die provisorische Verfahrenseinstellung an die zusätzliche Bedingung knüpfen, dass der Täter Schritte zur Änderung seines Verhaltens unternommen hat. Gegen diesen Antrag sprach sich der Rat mit 93 zu 57 Stimmen aus.

Die von Jacques-Simon Eggly (L, GE) vertretene Minderheit III verlangte, dass zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen die dem Opfer eingeräumte Überlegungsfrist auf drei und nicht wie im Entwurf (Art. 66ter Abs. 2) vorgesehen auf sechs Monate festgesetzt wird. Dieser Antrag wurde mit 104 zu 52 Stimmen ebenfalls abgelehnt.

Gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches wurden keine weiteren Einwände vorgebracht und die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung mit 135 zu 48 Stimmen angenommen.

Im Ständerat setzte sich eine von Jean Studer (S, NE) angeführte Minderheit dafür ein, in Artikel 66ter Abs. 3 vorzusehen, dass die zuständige Behörde die Strafverfolgung einstellen kann, wenn der Täter bereit ist, sich einer Behandlung zu unterziehen mit dem Ziel, keine häusliche Gewalt mehr anzuwenden. Der Ständerat lehnte diesen Antrag mit 21 zu 9 Stimmen ab.

Die Vorlage gab keinen Anlass zu weiteren Einwänden und wurde in der Schlussabstimmung angenommen.