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97.3126 · Motion · 1997-03-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung von Artikel 51 BVG vorzulegen, die den Rentnern und Rentnerinnen, unter Wahrung der Parität Arbeitnehmer/Arbeitgeber, eine angemessene Vertretung in den Organen ihrer Vorsorgeeinrichtungen einräumt.

Begründung

Die Interessen der Rentner und Rentnerinnen, gemessen am Deckungskapitalanteil ihrer Vorsorgeeinrichtungen, sind bedeutend. Diesen Interessen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Wahrung der Parität Arbeitnehmer/Arbeitgeber in den massgeblichen Organen angemessen vertreten sind, z. B. durch Einräumung eines Sitzes der Arbeitnehmervertretung oder zumindest als Beisitzende, wie dies bereits von verschiedenen Pensionskassen praktiziert wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, wonach, je nach Zusammensetzung der Versicherten (Aktive/Rentner), eine Vertretung der Rentner und Rentnerinnen im paritätischen Organ sinnvoll und angebracht ist. Es stellt sich aber angesichts der sehr unterschiedlichen und komplexen Strukturen der verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen die Frage, in welcher Form ein solcher Anspruch im Gesetz verankert werden kann.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer organisatorischen Freiheit (Art. 49 BVG) bereits heute offensteht, in ihren Reglementen einen solchen Anspruch vorzusehen. Gerade im Bereich der Mitwirkung der verschiedenen Interessengruppen einer Vorsorgeeinrichtung sollte nach Meinung des Bundesrates die gesetzlich vorgesehene und von den Vorsorgeeinrichtungen auch immer wieder geforderte organisatorische Freiheit zum Tragen kommen; eine dem Charakter der Vorsorgeeinrichtung angepasste Lösung bezüglich Mitwirkung der Rentner und Rentnerinnen kann reglementarisch verankert werden, ohne dass das Gesetz Detailvorschriften vorgeben muss.

Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung notwendig ist. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass das Problem im Rahmen der 1. BVG-Revision geprüft wird.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

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