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98.433 · Parlamentarische Initiative · 1998-10-07

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Im Strafgesetzbuch sind Strafnormen gegen Dopingvergehen aufzunehmen. Dabei müssen namentlich folgende Dopingvergehen unter Strafe gestellt werden:

1. wer einem Menschen vorsätzlich während einer Sportveranstaltung zur Leistungsbeeinflussung Dopingwirkstoffe verabreicht oder bei ihm Dopingmethoden anwendet;

2. wer einem Menschen während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung Dopingwirkstoffe verabreicht oder Dopingmethoden anwendet, die bei einem Menschen eine schwere Körperschädigung oder den Tod zur Folge haben;

3. wer zur eigenen Leistungsbeeinflussung während oder im Hinblick auf eine Sportveranstaltung die Verabreichung von Dopingwirkstoffen oder die Anwendung von Dopingmethoden zulässt;

4. wer Handlungen zur Vorbereitung der Taten gemäss den Ziffern 1 bis 3 begeht. Strafbar ist auch der Täter, der die Vorbereitungsarbeiten im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen.

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