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preparatory:AB 11333

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-14

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 haben wir einen Änderungsantrag der Kommission. Die Ratio Legis dieser Bestimmung in Artikel 24a Absatz 2 besteht darin, dass ausserordentliche Einnahmen als Referenzgrösse für die Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Mit dem Begriff "ausserordentlich" sollen in erster Linie Einnahmen umschrieben werden, welche einmalig anfallen, welche mithin nicht von Dauer sind, oder anders ausgedrückt: Berücksichtigt werden lediglich solche Einnahmen, welche langfristigen Charakter haben und somit zuverlässig budgetiert werden können. Dies sind in erster Linie ausserordentliche Investitionseinnahmen und ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen. Ein Beispiel für eine ausserordentliche Investitionseinnahme ist der Verkauf von Swisscom-Aktien 1999, und ein Beispiel für ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen wären die Konzessionen für Funknetze und Satellitenfunknetze. Um nun aber zu gewährleisten, dass gesetzgebungstechnisch sämtliche ausserordentlichen Einnahmen erfasst werden, dass wir mithin nicht Gefahr laufen, hier ungewollt eine Lücke einzubauen, schlägt Ihnen die Kommission eine etwas präzisere Formulierung vor.

Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.