preparatory:AB 115001
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14
Wortprotokoll
Ich gestatte mir, gleich zum ganzen Artikel etwas zu sagen. Bei Artikel 71a und diesen Anträgen müssen Sie die Ausgangslage zur Kenntnis nehmen. Diese ist die folgende: Die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen verwalten rund 630 Milliarden Franken - Sie haben richtig gehört: rund 630 Milliarden - an Vermögen. Sie halten insgesamt rund 10 Prozent der börsenkotierten Aktien in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund kommt deshalb diesen institutionellen Investoren eine in Bezug auf die Ausübung der Aktionärsrechte wichtige Rolle zu. Das ist der Hintergrund für diesen Artikel.
In Absatz 1 sehen wir deshalb vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit börsenkotierten Unternehmen gehalten sind, ihr Stimmrecht in schweizerischen Gesellschaften auszuüben. Sie sind verpflichtet, ihr Stimmrecht auszuüben; das ist der Grundsatz. Im Weiteren haben sie dann auch offenzulegen, wie sie gestimmt haben.
Umstritten ist Absatz 2. Wir haben vorgeschlagen, dass die Ausübung des Stimmrechts im Interesse der Destinatäre zu erfolgen habe. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vor, diesen Absatz 2 zu streichen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Bundesrat an. Eine Kommissionsminderheit, die noch das Wort ergreifen wird, ist der Meinung, wir sollten das stehenlassen.
Ich verweise betreffend den Streichungsantrag zu Absatz 2 auf die Stellungnahme des Bundesrates. Auf Seite 8 der Stellungnahme kommt der Bundesrat einfach zum Schluss, dass diese Bestimmung höchst problematisch sei, weil es der Quadratur des Kreises gleiche, das Interesse der Destinatäre zu eruieren. Die Mehrheit unserer Kommission hat sich dieser Auffassung dann angeschlossen. Es war ein knapper Entscheid: Wir beschlossen mit 6 zu 5 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen.
In diesem Sinne vertrete ich die Mehrheit und beantrage Ihnen, dem Bundesrat zu folgen.