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preparatory:AB 129295

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-11

Wortprotokoll

Ich glaube, ich kann mich kurz fassen; das Wesentliche ist nämlich gesagt worden. Wenn Vereine statutarische Zwecke haben und damit keine Leistungen an die Mitglieder oder keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne verbunden sind, dann liegt ein echter Mitgliederbeitrag vor. Solche echten Mitgliederbeiträge sind nicht Entgelte. Wenn jedoch umgekehrt eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne an die Mitglieder erbracht wird, dann handelt es sich bei den Mitgliederbeiträgen eben auch um pauschalierte Entgelte für diese Leistungen. Ich glaube, diese Trennung ist klar; es gibt keinen Grund, sie aufzuweichen oder gar durch eine Abschaffung das Ganze zu komplizieren. Damit würden nämlich teilweise falsche Anreize geschaffen, indem man für die Vermarktung von gewissen Produkten die Rechtsform des Vereins wählen und gegen pauschalierte Entgelte im Rahmen dieses Vereins Leistungen anbieten könnte. Diese Leistungen wären dann nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, im Gegensatz zu jenen, die im Rahmen einer anderen Rechtsform erbracht werden.

Ich glaube, der Antrag der Minderheit Darbellay ist gut gemeint. Herr Darbellay möchte die Vereine schützen. Aber ich denke, im Lichte dieser Unterscheidung sollten wir auf diese Bestimmung verzichten.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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