preparatory:AB 129854
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-15
Wortprotokoll
Hier geht es um die Frage, wie lange nach Abschluss eines Forschungsprojektes bei allfälligen Schäden Ersatzansprüche gestellt werden können. Grundsätzlich verjähren die Ersatzansprüche, drei Jahre nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat; längstens geht es bis zehn Jahre nach Abschluss des Forschungsprojektes.
Die Mehrheit beantragt Ihnen nun, den Passus zu streichen, wonach der Bundesrat noch längere Fristen festlegen kann. Warum? Wir müssen sehen, dass bereits eine ausgeprägte Kausalhaftung besteht, indem die Verjährungsfrist bis zehn Jahre geht. Das ist eine relativ lange Dauer, und wir müssen nun beachten, dass es bereits nach zehn oder auch nach neun Jahren sehr schwierig sein kann, den Einfluss des Schadens oder die Kausalität von Ursache und Wirkung zu erkennen. Wenn wir jetzt noch eine Verlängerung ermöglichen würden, wie es der Bundesrat vorsieht, wäre es in den meisten Fällen nach unserem Dafürhalten praktisch unmöglich, überhaupt noch Ursache und Wirkung genau zu analysieren. Wir gehen aufgrund der praktischen Erfahrung davon aus, dass in der Regel innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss eines Forschungsprojektes ein allfälliger Schaden festgestellt und auch entsprechend abgeklärt werden kann. Bei einer Verlängerung der Fristen besteht die Gefahr, dass die Forschung behindert werden könnte und dass zusätzliche Aufwendungen entstünden.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragen wir Ihnen, der Mehrheit zu folgen und die Möglichkeit einer Fristverlängerung durch den Bundesrat zu streichen.