preparatory:AB 136672
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-06
Wortprotokoll
Wir sind wiederum in einer Auseinandersetzung, wie wir sie auch in der Kommission hatten, über eine Bestimmung von ganz erheblicher Tragweite nicht nur für diesen Punkt, den wir hier regeln, sondern auch für inskünftige Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz im Hinblick auf eine fortschreitende Vereinheitlichung auch im Bereich des Materiellen.
Ich möchte noch einmal ganz klar festhalten: Die Mehrheit will nur die Methode vorschreiben. Die Minderheit will nicht nur die Methode vorschreiben, sondern erstens auch einen Zwang zur Milderung einführen - die Kantone könnten also nicht mehr frei entscheiden, ob sie mildern wollen oder nicht - und zweitens auch noch das Ausmass festlegen. Das Ausmass soll dasselbe sein wie beim Bund. Wenn wir das tun, ist das ein Präjudiz, die Einfallstür für weiter gehende Harmonisierungen, über die formelle Steuerharmonisierung hinaus.
Ein Wort zur Haltung der Kantone: Es stimmt nicht, dass die Kantone verlangt haben, der Bund müsse derartige Vorschriften erlassen. Im einschlägigen Schreiben der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz heisst es, wenn schon eine entsprechende Bestimmung erlassen werden solle, dann dahingehend, dass im Gesetz Kriterien aufgezählt würden, die es dem kantonalen Gesetzgeber erlaubten, das Mass der Reduktion festzulegen. Nun scheint es mir etwas aussergewöhnlich zu sein, in ein Bundesgesetz beispielsweise hineinzuschreiben, die Kantone hätten die Entlastung unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Aspekte zu gewährleisten und dergleichen mehr. So würden wir allgemeine Kriterien aufführen, deren Auslegung wiederum Sache des kantonalen Gesetzgebers wäre. Er hätte sie also anzuwenden und zu konkretisieren, und am Schluss wären wir eigentlich wieder gleich weit. Und konsequenterweise müssten wir bei jeder Bestimmung, bei welcher der kantonale Gesetzgeber tätig werden muss, hineinschreiben, der kantonale Gesetzgeber habe unter anderem die Verfassungsmässigkeit seiner Regelung zu beachten.
Derartiges brauchen wir nicht, und weiter sind die Kantone nicht gegangen. Die Kantone haben ursprünglich ganz klar gesagt: Wir wollen eine Reduktion auf Stufe des Investors, und zwar durch Reduktion der Bemessungsgrundlage. Nachher haben sie ihre Position geändert und erklärt, man könnte auch beim Tarif ansetzen. Aber die Kantone haben nie verlangt, dass der Bund zwingend eine zahlenmässige Grösse der Reduktion vorschreibt.
Ich bitte Sie, sich die Tragweite einer solchen Bestimmung für das weitere Verhältnis zwischen Kantonen und Bund vor Augen zu halten und einer solchen Bestimmung wirklich den Riegel vorzuschieben. Es hätte - da kann ich einen Ausdruck von Herrn David aufnehmen - eine grundlegende, präjudizierende Bedeutung für die weitere Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechtes, deren Umfang wir heute in keiner Weise abschätzen können.
Nachdem es nicht zutrifft, dass die Kantone so etwas verlangt haben - wenn schon, höchstens in allgemeiner Formulierung der Kriterien, die beachtet werden sollten -, bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, den Antrag der Minderheit abzulehnen, und zwar ganz klar, damit Sie auch zum Ausdruck bringen: In diesem Punkt bleiben die Kantone selbstständig, sie entscheiden selbstständig, der Bund macht ihnen hier keine Vorgaben und will es auch inskünftig nicht tun. Es geht hier um ganz zentrale Fragen des Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen.