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preparatory:AB 137001

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-15

Wortprotokoll

Zum Antrag Müller Geri: Herr Müller, Sie haben getan, als hätten wir jetzt eine Regelung im Gesetz, wonach Waffen geradezu an die Kinder verteilt oder ihnen geradezu aufgedrängt würden, damit sie sie nach Hause nehmen. Sie haben hier von Kindern gesprochen, denen man Waffen beliebig abgibt.

Ich bitte Sie, Folgendes zu berücksichtigen:

1. Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung nur dann eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt. Das ist schon einmal eine gewaltige Einschränkung.

2. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen; damit ist dann noch eine persönliche Voraussetzung gegeben.

3. Es ist geregelt, dass die gesetzliche Vertretung die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von dreissig Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden muss. Dies kann auch mit Wissen der gesetzlichen Vertretung durch den Verein erfolgen, der die Waffen zur Verfügung stellt. Dazu muss der Bundesrat noch die Einzelheiten regeln.

Das ist die Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist; sie ist also sehr eingeschränkt.

Nun haben Sie die Frage gestellt, warum es denn so sei. Ich habe Ihnen schon bei Artikel 8 Absatz 2 gesagt, dass heute ein Recht für Unmündige besteht, bereits ab siebzehn Jahren an Jungschützenkursen teilzunehmen. Ab achtzehn Jahren erhalten sie die dafür benötigte Ordonnanzwaffe leihweise; das ist die Regelung. Als Disziplin des "Jugend und Sport"-Programms wird dieser Sport für die Jungen vom Bund gefördert und sogar finanziert. Für diese Förderung ist das Bundesamt für Sport zuständig.

In der Praxis besteht ein breites Interesse, dass der von Jugendlichen ausgeübte Schiesssport auch im zivilen Bereich geregelt wird, und das tun wir hier. Die Vernehmlassungsergebnisse haben auch klar bestätigt, dass man dies tun sollte. Im Interesse der Harmonisierung des zivilen und des militärischen Rechtes - wir haben also hier das militärische Recht ebenfalls begutachtet - wird die leihweise Abgabe von reinen Sportwaffen, Druckluft- oder CO2-Waffen an jugendliche Sportschützen und -schützinnen erlaubt, dies aber nur dann, wenn keine der erwähnten Hinderungsgründe vorliegen. Es ist selbstverständlich, dass die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen restriktiv zu handhaben ist. Wenn Sie also den Eindruck erweckt haben, dass jeder Jugendliche eine Waffe beziehen könnte, ist das nicht nur übertrieben, sondern unwahr. Nur denjenigen Jugendlichen, die nachweislich aktiv Schiesssport betreiben, darf die Ausleihe bewilligt werden.

Wir sind klar der Meinung, dass die leihweise Abgabe von Sportwaffen unter diesen vorgesehenen, restriktiven Voraussetzungen verantwortbar ist. Die Bestimmung ganz zu streichen ist meines Erachtens auch falsch. Man kann auch so eine negative Einstellung zur Waffe prägen, indem man den Unmündigen sagt, das sei für sie auf jeden Fall verboten. Es ist nämlich auch eine Frage der Selbstverantwortung. Etwas absolut zu verbieten, das bei richtiger Handhabung nicht schädlich ist, ist ebenfalls gefährlich.

Darum bitten wir Sie, den Antrag Müller Geri abzulehnen.

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