preparatory:AB 144414
Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2013-11-25
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich an ihrer Sitzung Ende Oktober mit der Differenzbereinigung des totalrevidierten Lebensmittelgesetzes befasst. Bei vier der neun zu behandelnden Differenzen beantragt die Kommission, sich der Fassung des Ständerates anzuschliessen. Es betrifft dies erstens Artikel 5, "Gebrauchsgegenstände", konkret Buchstabe i; zweitens Artikel 18, "Täuschungsschutz", konkret Absatz 4 Buchstabe a0; drittens, damit zusammenhängend, Artikel 45, "Ausführungsbestimmungen des Bundesrates"; viertens Artikel 20, "Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren", konkret Absatz 3; sowie fünftens Artikel 28, "Rückverfolgbarkeit", konkret Absatz 2.
Bei vier weiteren Differenzen beantragt die Kommission, teils mit Stichentscheid des Präsidenten, an der Fassung unseres Rates festzuhalten. Es betrifft dies erstens Artikel 13, "Besondere Kennzeichnung", konkret Absatz 1 Buchstabe c; zweitens, damit verbunden, Artikel 12, "Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht", konkret Absatz 1 Buchstabe d; drittens Artikel 30, "Recht auf Einsicht in die Bescheinigung der Konformität"; viertens Artikel 33, "Kontrollergebnis", konkret Absätze 2, 2bis und 3.
Bei einer Differenz beantragt die Kommission einen Kompromissvorschlag: Es handelt sich um die gewichtigste Differenz zum Ständerat, und sie betrifft Artikel 12 Absatz 1 Einleitung sowie die Absätze 2 und 5, unter dem Titel "Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht". Wir werden in der Detailberatung noch zu den einzelnen Artikeln sprechen.