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preparatory:AB 147586

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-15

Wortprotokoll

Der Einzelantrag Aeschi Thomas hat der Kommission nicht vorgelegen. Wir haben die Vorlage 2 in der Kommission relativ kurz behandelt.

Es geht hier ja nicht primär um eine Meinung, sondern um Fakten. Es geht hier u. a. darum, eine uralte Bestimmung aus dem Jahre 1889 aufzuheben, die das Wappen definiert. Es ist wichtig zu wissen, dass es eine Klärungsbestimmung und keine Gebrauchsvorschrift ist. Ein Artikel in der Sonntagspresse hat das auf lustige Weise darzustellen versucht. Leider ist dort die Meinung vertreten worden, man dürfe inskünftig z. B. die Helvetia mit ihrem Wappen auf dem Ein- und Zweifrankenstück, irgendwelche Kantonswappen oder den Dress der Schweizer Nationalmannschaft nicht mehr benützen.

Dem ist nicht so. Es geht darum, ob dieses Wappen zum Täuschungszweck verwendet wird oder nicht. Wird es nicht zum Täuschungszweck verwendet - beispielsweise auf einem Schweizer Produkt, das den Anforderungen des Markenschutzgesetzes entspricht -, dann kann man irgendeine Farbe nehmen oder irgendeine Form. Wenn es aber auf einem Produkt angebracht wird, das den Markenschutzbestimmungen nicht entspricht - 100 Prozent im Ausland hergestellt, zu wenig Schweizer Rohstoffanteile -, dann kann man gegen diese Verwendung des Schweizerkreuzes klagen. Sie finden dieselben Rechtsschutzbestimmungen wie in den Artikeln 51ff. des Markenschutzgesetzes jetzt auch im Wappenschutzgesetz. Deswegen ist diese Festlegung keine Gefährdung des Status quo, sondern ein Schutz vor Täuschung. Wenn Sie tatsächlich dem Einzelantrag Aeschi Thomas zustimmen wollten, dann müssten Sie konsequenterweise auch Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Wappenschutzgesetzes, mithin sogar die ganzen Artikel, streichen, weil Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 zusammen mit den Anhängen ja nur der Illustration dienen.

Summa summarum ist wohl die Absicht, die heute unterschiedliche Verwendung der Wappen und Fahnen zu schützen, nicht nötig, weil die neue Bestimmung daran nichts ändert. Sie ist ein blosser Schutz vor Täuschungen.

Wir bitten Sie deshalb, den Einzelantrag Aeschi Thomas abzulehnen.