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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-03-18

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-18

Wortprotokoll

Worum geht es in Artikel 3 Absatz 2? Zu Beginn der Debatte über das elektronische Patientendossier gingen wir davon aus, dass dieses Gesetz flächendeckend Anwendung finden soll. Nun haben wir mit dem vom Vorredner erwähnten Gutachten erfahren, dass das elektronische Patientendossier zwar für privatrechtlich organisierte Institutionen Anwendung finden würde, nicht aber für öffentlich-rechtliche Institutionen - vor allem nicht für Institutionen, die vom Kanton Leistungsaufträge haben, und das sind alle Spitäler und alle Heime. Es scheint mir schon etwas kurios zu sein, wenn wir ein Gesetz machen, das nur für Vertragsspitäler, also für reine Privatspitäler ohne Leistungsaufträge der Kantone, Anwendung finden soll. Und für Ärzte in freier Praxis wollen Bundesrat und Ständerat noch gar keine Verpflichtung. So findet dieses Gesetz auf den grössten Teil der Leistungserbringer keine Anwendung, und das wäre nun wirklich ein etwas spezielles Konstrukt.

Deshalb beantragt die Mehrheit, öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Kantons in dieses Gesetz aufzunehmen - damit dieses Gesetz auch auf sie direkt Anwendung findet. Es geht auch um alle Spitäler, die einen öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag haben, also von den Kantonen Leistungsaufträge gemäss KVG bekommen haben. Diese Ergänzung ist notwendig, damit wir eine flächendeckende Einführung dieses Gesetzes und vor allem eine gleiche Umsetzung sicherstellen.

Inzwischen haben wir einen Brief der Gesundheitsdirektorenkonferenz erhalten, in dem diese Lösung der Kommissionsmehrheit unterstützt wird. Die GDK argumentiert richtigerweise auch damit, dass wir mit der Lösung der Kommissionsmehrheit Rechtssicherheit schaffen, denn bis sämtliche Kantone eine Umsetzungsgesetzgebung haben, kann es bezüglich Datenschutz zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Somit hätten wir also wieder unterschiedliche Lösungen in den Kantonen, und damit wären überkantonale E-Health-Gemeinschaften nicht mehr möglich.

Es ist ja auch Ziel dieses Gesetzes, dass überkantonal Gemeinschaften aufgebaut werden können, sodass sich Patienten auch frei über die Kantonsgrenzen hinweg behandeln lassen können. Unter diesem Aspekt sind wir von der CVP/EVP-Fraktion bei allem Respekt vor dem Föderalismus dazu gekommen, diese vernünftige, sachgerechte Lösung zu unterstützen.

Bei Absatz 3 unterstützt unsere Fraktion auch die Kommissionsmehrheit. Die Argumentation meines Vorredners scheint mir jetzt doch etwas widersprüchlich zu sein. Wenn er nämlich in Artikel 62 KVG mit dem Antrag seiner Minderheit will, dass das elektronische Patientendossier zu Prämienreduktionen führen kann, ergibt sich daraus eine unterschiedliche Art der Behandlung. Ich bin gegen eine solche zusätzliche Bestimmung in Artikel 62, weil das elektronische Patientendossier ein Instrument, ein Mittel zur Optimierung der Leistungen ist. Wir wollen die integrierte Versorgung fördern. Die integrierte Versorgung ist ein spezielles Versorgungsmodell, das als unterschiedliche Behandlung der Patienten gesehen werden kann. Es gibt eben unterschiedliche Behandlungsstrukturen - was wir wollen. Diese sollen mit dem elektronischen Patientendossier unterstützt werden, weshalb wir die Einschränkung gemäss Artikel 3 Absatz 3 nicht wollen.

Die CVP/EVP-Fraktion wird bei beiden Absätzen der Kommissionsmehrheit folgen.

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