preparatory:AB 175333
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-25
Wortprotokoll
Ich spreche gleich zum ganzen Artikel. Auch hier haben wir, wie es der Präsident gesagt hat, eine Mehrheit und eine Minderheit, nämlich die Minderheit Theiler. Gegenüber dem geltenden Recht wird Artikel 30d in der Fassung des Bundesrates neu in fünf Absätze und in der Fassung der Kommissionsmehrheit in sechs Absätze gegliedert. Mit der Aufnahme der Begriffe "technisch möglich" und "wirtschaftlich tragbar" in Absatz 1 sollen bei Abfallanlagen notwendige Anpassungen an den Stand der Technik und damit kontinuierliche Verbesserungen der stofflichen oder energetischen Effizienz gefordert werden können. Ausserdem muss die Verwertung wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll sein. Die spezifische Festsetzung von energetischen und stofflichen Mindestanforderungen an Abfallbehandlungsanlagen erfolgt sodann auf Verordnungsstufe.
Vor diesem Hintergrund beantrage ich Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, ihrer Fassung zuzustimmen.
Zu Absatz 1: Hier hat die Kommission des Langen und Breiten diskutiert, ob wir "stofflich" oder "stofflich oder energetisch", wie dies gemäss Minderheit in Absatz 1 aufgeführt wird, aufnehmen sollen. Die Kommissionsmehrheit hat sich klar für die Fassung des Bundesrates entschieden, und zwar mit der Begründung, die auch in der Botschaft auf den Seiten 1874ff. aufgeführt wird, dass man klar der Auffassung ist, dass Abfälle, wenn immer möglich, stofflich und nicht energetisch verwertet werden sollen. Denn damit können schädliche Umweltauswirkungen beim Verbrennen - Stichwort CO2-Ausstoss - verhindert werden. Damit kann auch der Bedarf an Rohstoffen reduziert werden; es kann eine Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, und es kann die Abhängigkeit der Schweiz von Importen reduziert werden. Bei gewissen Stoffen wie Metallen, Kies und Phosphor ist die Rückgewinnung ökologisch ja deutlich besser als der Abbau. Falls bei einem Stoff jedoch die ökologischen Vorteile der stofflichen Verwertung nicht überwiegen, kommt die Pflicht zur stofflichen Verwertung gemäss Artikel 30d Absatz 1 nicht zustande. Darum gibt die Kommissionsmehrheit in Absatz 1 der Fassung des Bundesrates den Vorrang.
Zu Absatz 2: Wir wollen diesen Absatz in Übereinstimmung mit der Minderheit streichen. Dies hat folgende Begründung: Die Pflicht zur stofflichen Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm, von Tier- und Knochenmehl sowie von verwertbaren Anteilen aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial war in den Hearings äusserst umstritten. Mit der beantragten Streichung von diesem Absatz will die Kommission insbesondere dem Anliegen der BPUK entsprechen, nämlich die Rückgewinnung bestimmter Stoffe - Metalle, Phosphor, Kies, Sand - wo nötig dann eben auf Verordnungsstufe zu regeln.
Absatz 3 beantragen wir in der Fassung des Bundesrates zu genehmigen, denn dieser Absatz hält eben fest, dass brennbare Abfälle oder brennbare Anteile von Abfällen, falls die Pflicht zur stofflichen Verwertung nach Absatz 1 nicht besteht, energetisch verwertet werden können. Die Voraussetzung dafür ist aber, wie ich einleitend zu diesem Artikel bereits ausgeführt habe, dass es erstens technisch möglich ist, zweitens wirtschaftlich tragbar und drittens ökologisch vorteilhaft.
Zu Absatz 4: Hier ergänzt die Mehrheit den letzten Satz, "Er berücksichtigt dabei auch die Rohstoff- und Energieeffizienz", mit der Formulierung "sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen". Mit dieser Ergänzung will die [PAGE 1020] Kommissionsmehrheit dem Anliegen der IG Detailhandel Schweiz Rechnung tragen und die Wirkungseffizienz bei Vorschriften über die Verwertung von Abfällen gesetzlich verankern. Sie will damit auch den Bundesrat verpflichten, bei Erlass von entsprechenden Vorschriften auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen. Dabei wurde der Begriff "Wirkungseffizienz" bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen, da dieser äusserst unbestimmt ist und lediglich zu Missverständnissen führen kann.
Bei Absatz 5 ist die Kommissionsmehrheit der Auffassung, dass wir diese Bestimmung in der Fassung des Bundesrates genehmigen wollen. Denn die Bestimmung gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Absatz von aus der Verwertung von Abfällen hergestellten, sogenannten sekundären Produkten zu fördern. Diese Regelung besteht eigentlich bereits im geltenden Recht, nämlich in Artikel 30d Litera b. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat aber bisher kein Verordnungsrecht erlassen. Dennoch ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass es im Hinblick auf die Optimierung der Ressourcen- und Energieeffizienz angezeigt ist, diese Bestimmung beizubehalten.
Bislang war die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Materialien und Produkten nach Absatz 5 an die Bedingungen geknüpft, dass keine wesentlichen Qualitätseinbussen und Mehrkosten resultierten. Nun sollen ökologische Vorteile und wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterien gelten.
Absatz 6 wollen wir - das in Übereinstimmung mit der Minderheit - neu aufnehmen. Unter der bereits einleitend zu diesem Artikel benannten Prämisse, dass Massnahmen eben technisch machbar sein sollen, wirtschaftlich tragbar und mit positiver volkswirtschaftlicher Bilanz, wird dadurch mit Blick auf die Rolle des Bundes als Auftraggeber und Bauherr im Hoch- und Tiefbau eine Basis für eine Diskussion innerhalb der Bundesverwaltung und mit dem Bundesrat geschaffen, wann und unter welchen Bedingungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und wann dem Gebot eben auch der Materialeffizienz der Vorzug gegeben werden soll.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.