preparatory:AB 181429
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag auf Eintreten auf diese wichtige Gesetzesvorlage und lehnt den Nichteintretensantrag der Minderheit Brand ab.
Mit dem arabischen Frühling Anfang 2011 hat die Thematik der Sperrung und Rückerstattung von Potentatengeldern wieder an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat damals richtigerweise sofort reagiert und die in der Schweiz deponierten Gelder der gestürzten Präsidenten gesperrt. Dank den Reaktionen des Bundesrates konnten in den letzten fünfzehn Jahren rund 1,8 Milliarden Franken an die berechtigten Länder zurückerstattet werden. Das ist ein eindrücklicher Betrag, der die Wichtigkeit der Sperrungs- und Rückerstattungspraxis und mithin die Wichtigkeit dieser Gesetzesvorlage unterstreicht.
Für die SP-Fraktion ist diese Vorlage aus mehreren Gründen wichtig. In der Schweiz erfolgte die Sperrung von unrechtmässig erworbenen Vermögen, die von politisch exponierten Personen stammen, in der Vergangenheit direkt gestützt auf Artikel 184 der Bundesverfassung, also ohne formelle gesetzliche Grundlage. Diese Vorgehensweise soll definitiv der Vergangenheit angehören.
Frau Leutenegger Oberholzer hat es erwähnt: Sie reichte eine Motion (11.3151) ein, die von der Bundesversammlung angenommen wurde. Die Motion verlangte, dass eine formelle gesetzliche Grundlage für die Sperrung von Potentatengeldern ausgearbeitet wird. Dies erfolgte mit dem Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, über das wir heute debattieren.
Die Minderheit übersieht, dass mit dieser gesetzlichen Grundlage unter anderem erreicht wird, dass die Sperrungsverordnungen bezüglich der tunesischen und ägyptischen Vermögenswerte, die der Bundesrat gestützt auf die aussenpolitische Kompetenz nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen hat, nicht automatisch ausser Kraft treten. Aufgrund des neueren Artikels 7c Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes wäre dies der Fall, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitete.
Der Bundesrat stützt sich bei dieser Gesetzgebung heute auf 25 Jahre Erfahrung und kodifiziert dabei in einem einheitlichen Erlass. Das dient der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit. Das Bundesgesetz ist auch deshalb notwendig, weil die Reputation der Schweiz auf dem Spiel steht. Es darf nicht sein, dass wir auf der einen Seite Gelder in die Entwicklungszusammenarbeit stecken und auf der anderen Seite Vermögen von korrupten politischen Führungsfiguren wieder auf dem Schweizer Finanzplatz deponieren lassen. Es darf nicht sein, dass staatliche Gelder, die im Herkunftsland zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zur Förderung der Demokratie eingesetzt werden sollen, durch Machtmissbrauch oder Korruption von sogenannten Potentatinnen und Potentaten beiseitegeschafft werden. Diese Gelder fehlen in den Herkunftsländern für Infrastrukturprojekte, in der Bildung, bei Gesundheitsangeboten usw.
Gemäss Botschaft des Bundesrates muss angenommen werden, dass Entwicklungs- und Schwellenländern durch Amtsträgerbestechung jedes Jahr - jedes Jahr! - zwischen 20 und 40 Milliarden US-Dollar entzogen werden; das steht in der Botschaft auf Seite 5271. Das ist ein erschreckend hoher Betrag, namentlich wenn man ihm den Betrag der öffentlichen Entwicklungshilfegelder der OECD-Länder und der Mitgliedländer des Development Assistance Committee gegenüberstellt. Im Jahr 2010 waren dies 140 Milliarden Dollar. Die unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte sind Gelder, die in den betroffenen Ländern fehlen. Es ist richtig und notwendig, dass die Schweiz als Geberstaat Wert auf eine korrekte Verwendung der Unterstützungsgelder legt. Die Grundsätze der Transparenz und der guten Regierungsführung sind in den Nehmerländern einzuhalten. Die Schweiz soll mithelfen, dass keine Missbräuche vorkommen und dass das eingesetzte Geld effektiv der Bevölkerung im Herkunftsland und nicht korrupten Machtträgern zugutekommt.
Ein Mittel dazu ist eine griffige Geldwäschereigesetzgebung, die verhindert, dass fragwürdige Gelder überhaupt auf den Finanzplatz gelangen. Ein anderer Weg ist eben die Rückerstattung der Mittel, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf geregelt wird.
Die Minderheit will auf den Gesetzentwurf nicht eintreten. Zum Nichteintretensantrag wird einerseits ausgeführt, es solle keine kasuistische Gesetzgebung gemacht werden, denn es könnten damit nicht alle Probleme gelöst werden. Andererseits wird geltend gemacht, das bestehende Regelungssystem genüge.
Die SP-Fraktion ist der Meinung, dass dem nicht so ist. Die Vorlage erlaubt doch, die verschiedenen Erfahrungen aufgrund des geltenden Rechts und namentlich aufgrund der geltenden Praxis gestützt auf die Bundesverfassung in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen und damit Übersichtlichkeit und schliesslich Rechtssicherheit zu erreichen.
Das Bundesgesetz sieht als Neuerung die Möglichkeit einer Einziehung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten vor, wenn die Rechtshilfezusammenarbeit wegen ungenügender menschenrechtlicher Standards im Herkunftsland nicht möglich ist. Nach dem Rechtshilfegesetz ist Rechtshilfe in Strafsachen nicht möglich, wenn das Verfahren im Ausland nicht gewissen Verfahrensgrundsätzen entspricht. In einem Staat im Umbruch sind solche rechtsstaatlichen [PAGE 996] Prinzipien nicht immer gewährleistet. Eine Rückführung der unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte soll nun nicht daran scheitern.
Aus den erwähnten Gründen - Rechtsstaatlichkeit, Übersichtlichkeit, Rechtssicherheit -, unter Berücksichtigung der Kohärenz der Entwicklungspolitik und der zu wahrenden Reputation der Schweiz wird die SP-Fraktion auf die Vorlage eintreten, und ich ersuche Sie, das Gleiche zu tun.