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preparatory:AB 183332

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-18

Wortprotokoll

Es geht nicht darum, ob man den Konsumenten oder den Steuerzahler schützen will, sondern ob man den Steuerzahler und den Konsumenten schützen will. Gemäss Artikel 23 kann sich der Bund in einem Konkursfall schadlos halten. Damit schützt er eigentlich die Allgemeinheit aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, weil sie die fällig werdende Bundesgarantie dann schlussendlich nicht aus ihrem Portemonnaie entrichten müssen. Das ist eine gesetzliche Abweichung vom normalen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das ist auch gut so, denn sie dient dem Schutz der Allgemeinheit.

Absatz 4 soll nun eben auch die Allgemeinheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor möglichem Schaden bewahren. Wenn nämlich eine Pflichtlagerorganisation zu Schaden käme, dann würde das irgendwann einmal, am Ende der Kette, auf den Preis, auf den Konsumenten überwälzt. Ob ich jetzt als Konsument oder als Steuerzahler zum Handkuss komme, ist eigentlich einerlei. Deshalb schlage ich Ihnen vor, diese Erweiterung vorzunehmen.

Die Diskussion war dann tatsächlich die, ob man von den Grundsätzen des SchKG abweichen könne, ob das gerechtfertigt oder ob das unverhältnismässig sei. Das ist natürlich eine Frage der politischen Beurteilung. Ich sage einfach Folgendes: Das ganze Gesetz ist eigentlich eine Abweichung von den sonst üblichen Handlungsmaximen im Wirtschaftsleben, da wird also die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt. Das Aussonderungsrecht des Bundes schafft jetzt eine Ausnahme beim SchKG, meines Erachtens zu Recht, und das soll auch so bleiben. Ich schlage Ihnen jetzt einfach vor, dass man bei all diesen Ausnahmen vom üblichen Geschäftsgebaren noch eine kleine zusätzliche Ausnahme macht. Man sagt, dass auch diese Pflichtlagerorganisationen zugreifen können und im Rahmen eines Konkursverfahrens ein Privileg haben, damit eben die Allgemeinheit in Gestalt des Konsumenten oder der Konsumentin nicht zu Schaden kommt.

Immerhin, ich will Ihnen noch eine Zahl sagen, die ich von Carbura erhalten habe. Carbura ist die Organisation, bei der es um die grössten Geldbeträge - also nicht um die Geldbeträge, sie hat Erdölprodukte, aber um den Gegenwert - geht. Wenn der grösste Pflichtlagerhalter, Stand Mitte März, in die Bredouille gekommen wäre, dann hätte das einen potenziellen Schaden von 290 Millionen Franken verursachen können, was dann eben über den Erdölkonsumenten oder die Erdölkonsumentin wieder hätte eingenommen werden müssen.

Deshalb ist meines Erachtens diese moderate kleine Erweiterung der Ausnahme vom SchKG zulässig und gerechtfertigt; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die Ausnahme, die man für den Bund macht.

Ich bitte Sie deshalb, meiner relativ kleinen Minderheit zuzustimmen.