preparatory:AB 185506
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17
Wortprotokoll
Wie bei der Beratung von Artikel 72a bereits erwähnt, will die Kommission aus grundsätzlichen Überlegungen beim Organisationsverbot den Rechtsweg gewährleisten. Der Nationalrat hat Verfügungen nach Artikel 72a vom Rechtsweg ausgeschlossen, indem er Artikel 79 um Absatz 1bis ergänzt und Absatz 2 entsprechend abgefasst hat. Dies wurde im Rahmen der Anhörungen von verschiedenen Experten kritisiert, nicht zuletzt wegen Artikel 29a der Bundesverfassung, der einen grundsätzlichen Anspruch auf eine richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten stipuliert. Vor diesem Hintergrund hat Ihre Kommission Absatz 1bis gestrichen und in Absatz 2 das Organisationsverbot eingefügt und dadurch festgehalten, dass auch allfällige Beschwerden gegen ein Organisationsverbot, die beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden, keine aufschiebende Wirkung haben.