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preparatory:AB 18770

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Hier kommen wir noch einmal zum Handel, den wir jetzt schon mehrere Male angesprochen haben. Gemäss Artikel 19 sind Anbau und Verkauf von Cannabisprodukten generell verboten. Artikel 19f umschreibt nunmehr das vom Opportunitätsprinzip bestimmte Toleranzsystem, das unter den in Gesetz und Verordnung umschriebenen Umständen ein Absehen von der Strafverfolgung zulässt.

Der Anbau von Hanf muss, wie schon in Artikel 17a umschrieben, gemeldet werden. Der Bundesrat kann zudem Vorschriften erlassen, namentlich über die Grösse und die Ausgestaltung der Anbauflächen, die Anzahl und die Lage von Verkaufsstellen, die Buchführungspflicht und die persönlichen Verhältnisse der Handelnden. Das Opportunitätsprinzip kommt auch nur dann zur Anwendung, wenn geringe Mengen von Cannabisprodukten an Personen von über 18 Jahren abgegeben oder verkauft werden. Zudem darf die öffentliche Ordnung nicht gefährdet werden, und es darf keine Werbung gemacht und weder Ein- noch Ausfuhr betrieben werden. [PAGE 998]

Wer Cannabisprodukte anbaut und damit in der umschriebenen Art Handel betreibt, steht ständig unter dem Damoklesschwert der Strafverfolgung. Kommt er den in Gesetz und Verordnung formulierten Bedingungen nicht nach, dann treten die Strafverfolgungsbehörden in Aktion. Erfüllt er die Bedingungen, dann wird von der Strafverfolgung abgesehen. Dieses Regime von grundsätzlicher Strafbarkeit, gepaart mit dem Opportunitätsprinzip in der Strafverfolgung, erfüllt die Anforderungen der internationalen Vereinbarungen und bringt trotz seines auf den ersten Blick hohen Komplexitätsgrades mehr Klarheit als der heutige Rechtszustand, der bei der Definition des Betäubungsmittels nicht vom THC-Gehalt des Cannabisproduktes ausgeht, sondern den Strafverfolgungsbehörden die Beweislast dafür auferlegt, dass der Endkonsument den gekauften Hanf auch für Genusszwecke verwendet.

Neu werden sämtliche Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von voraussichtlich mehr als 0,3 Prozent dem Toleranzregime von Artikel 19f unterstehen, was zu einer wesentlichen Vereinfachung der Lage beiträgt. Es ist ein System, das - Herr Studer hat es erwähnt - dem Opportunitätsprinzip folgt, was ich persönlich nicht sehr gut finde. Ich persönlich bin gegen das Opportunitätsprinzip in allen seinen Ausgestaltungen. Ich persönlich wäre weiter gegangen; ich hätte es besser gefunden, wenn man hier ein Lizenzierungssystem mit ganz saftigen Steuern hätte einführen können. Das wäre meiner Ansicht nach klarer gewesen. Das konnten wir nicht tun, weil es den internationalen Vereinbarungen nicht angemessen war. Deshalb sind wir gehalten, so vorzugehen. Aber dieses System hat seine innere Logik und wird vor allem den grossen Druck auf all diejenigen aufrechterhalten, die Hanf anbauen und damit handeln. Man wird ihnen Bedingungen setzen, man wird die Einhaltung der Bedingungen sehr gut kontrollieren und entsprechend strafen können, sodass das System, glaube ich, von einer grossen Durchdringungskraft ist; Sie können ihm also ohne weiteres zustimmen.

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