preparatory:AB 18780
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Bevor ich auf den Aspekt eingehe, der von Frau Berger eben beleuchtet worden ist und eine Detailfrage darstellt, möchte ich Ihnen [PAGE 991] ganz kurz ein Wort sagen zur Konzeption, wie wir sie jetzt in den Artikeln 19b bis 19e vorfinden werden: nämlich einerseits die Konzeption des Bundesrates, andererseits diejenige der Mehrheit Ihrer Kommission und dann auch diejenige der Minderheit Ihrer Kommission. Dann haben wir einen Überblick, was in diesen Artikeln auf uns zukommt.
Der Bundesrat erklärt in Artikel 19b den Konsum von Betäubungsmitteln als generell mit Busse strafbar, nimmt in Artikel 19c jedoch den Konsum von Cannabisprodukten von der Strafbarkeit aus und erklärt in den Artikeln 19d, 19e und 19f für den Konsum aller Betäubungsmittel, inklusive so genannter harter Drogen, und für den Verkauf und den Anbau von Cannabisprodukten das Opportunitätsprinzip als anwendbar. Das ist das System des Bundesrates.
Die Mehrheit Ihrer Kommission folgt dem Bundesrat bei der Straffreigabe des Konsums von Cannabisprodukten, will jedoch das Opportunitätsprinzip nicht auf den Konsum aller übrigen Betäubungsmittel inklusive so genannter harter Drogen angewendet wissen. Sie schlägt daher eine Ergänzung von Artikel 19b mit vier Absätzen vor, in denen die heutige Regelung der Strafbarkeit des Konsums aller Betäubungsmittel ausser Cannabisprodukten verankert wird; es wird also die heutige Praxis im Gesetz verankert. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte das Opportunitätsprinzip lediglich auf den Anbau und den Verkauf von Cannabisprodukten angewendet wissen.
Die Minderheit Ihrer Kommission, die ihre Vorbringen natürlich selber detailliert begründen wird, verzichtet auf die Straffreigabe des Cannabiskonsums und möchte das Opportunitätsprinzip beim Konsum von Cannabisprodukten sowie beim Anbau und bei der Abgabe solcher Produkte angewendet wissen.
In Bezug auf die Strafbarkeit des Konsums der übrigen Betäubungsmittel trifft sich die Minderheit wieder mit der Mehrheit Ihrer Kommission und befürwortet die Ergänzung von Artikel 19b mit den Absätzen 2 bis 5.
Nun zurück zum unbestrittenen Artikel 19b: Hier schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, beim Konsum aller Betäubungsmittel ausser den Cannabisprodukten die heute geltende Praxis in Gesetzesform zu giessen. Absatz 1 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. Der medizinisch nicht indizierte Konsum von Betäubungsmitteln und die entsprechenden Vorbereitungshandlungen bleiben grundsätzlich strafbar. Als Sanktion ist allein Busse vorgesehen. Dies bedeutet einen Verzicht auf Haftstrafen, wie sie nach geltendem Recht noch möglich sind.
In Artikel 19b Absatz 2 werden die Gassenzimmer behandelt, in denen schon heute der Besitz und der Konsum von eigenen Betäubungsmitteln durch Drogenabhängige nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Nach Artikel 3f sind die Kantone zur Schaffung von Einrichtungen der Schadenverminderung und Überlebenshilfe verpflichtet. Obwohl Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar bleiben, soll in diesen Einrichtungen ausdrücklich auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Faktisch werden damit Konsum und Besitz zum Eigenkonsum in besagten Einrichtungen straffrei. Dies ist sinnvoll und notwendig, um das Ziel einer Reduktion von gesundheitlichen und sozialen Risiken sowie Schäden durch die Sucht zu erreichen. Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln werden hingegen auch in diesen Einrichtungen grundsätzlich nicht erlaubt. Der Ausschluss der polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung bezieht sich somit nicht auf diese Widerhandlungen.
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen dem geltenden Artikel 19a Ziffern 2 bis 4 des Betäubungsmittelgesetzes und betreffen den vorläufigen Verzicht auf Strafverfolgung bei Drogenabhängigen, welche sich in einer Therapie befinden. Sie betreffen auch die Möglichkeit für den Richter, den Drogenkonsumierenden auch im Fall des Vorliegens eines Übertretungstatbestandes in eine therapeutische Einrichtung einzuweisen oder eine ambulante Behandlung anzuordnen. Sie betreffen weiter das Absehen von Strafen oder die Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden in leichten Fällen. Zur heutigen Gesetzgebung besteht eine grosse, umfassende bundesgerichtliche Rechtsprechung, die wir jetzt in Artikel 19b Absätze 2 bis 5 überführen.
Nun zum Antrag Berger: Er ist eine Ergänzung der Absätze, die wir in Artikel 19b aufnehmen. Es ist ein Sachverhalt, den wir in der Kommission nicht besprochen haben. Er kommt aus der Praxis, wie Frau Berger sie in ihrem Kanton auch erlebt. Es ist nicht ein unvernünftiger Vorschlag, weil man in der Tat ja eher motivierend einwirken sollte, damit auch Meldungen bei Überdosen gemacht werden und sich die Leute nicht irgendwie "in die Büsche schlagen" und es vermeiden, die Notfallhilfe anzurufen, weil sie vor einer Bestrafung Angst haben. Von daher gesehen glaube ich, dass sich der Zusatz sachlich rechtfertigen lässt. Aber Ihre Kommission hat ihn, wie gesagt, nicht behandelt.
Ich bitte Sie, Artikel 19b, wie beantragt, zuzustimmen.