preparatory:AB 188073
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-23
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat diesen Artikel zur effizienten Ausnutzung der zur Beheizung verwendeten Energieträger neu eingefügt. Diese Ausnutzung soll mittels Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad erfolgen und fokussiert sowohl auf strombasierten Heizungen wie auch auf Grossfeuerungen respektive Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen.
Die Mehrheit unserer Kommission beantragt, Artikel 45a zu streichen. Sie ist klar der Auffassung, dass Absatz 1 und der erste Satz von Absatz 2 unnötig sind, denn das Thema Heizungen fällt unter Artikel 45 Absatz 1. Wenn also eine neue Heizung gekauft oder eingebaut werden soll, können gestützt auf Artikel 45 Anforderungen an Effizienz und Wirkungsgrad, also an den spezifischen Energieverbrauch und an energieverbrauchsrelevante Eigenschaften usw., gestellt werden. Der zweite Satz von Absatz 2 greift zweifelsohne in die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ein. Dies will die Mehrheit der Kommission ausschliessen. Und schliesslich macht Absatz 3 physikalisch keinen Sinn. Denn während Feuerungen in der Regel einen thermischen Wirkungsgrad von nahezu hundert Prozent haben, nimmt der thermische Wirkungsgrad ab, wenn noch Strom produziert wird. Weil bei der Umwandlung von Wärme zu Strom höhere Verluste anfallen als bei einer reinen Wärmeübertragung, nimmt damit dann auch der gesamte Wirkungsgrad ab.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, Artikel 45a zu streichen.