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preparatory:AB 203366

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-15

Wortprotokoll

11. Bundesgesetz über die Berufsbildung

11. Loi fédérale sur la formation professionnelle

[VS]

Art. 56a Abs. 3bis

Antrag der Mehrheit

Der Bund kann auf begründetes Gesuch hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

[VS]

Antrag der Minderheit

(Gmür-Schönenberger, Fricker, Graf Maya, Herzog, Keller Peter, Marchand, Müri, Quadranti, Riklin Kathy)

Streichen

[VS]

Antrag Schilliger

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Schriftliche Begründung

Gemäss Bundesverfassung ist verankert, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind. Die finanzielle Unterstützung des Berufsbildungswegs soll dieser Gleichwertigkeit mit der vorliegenden Gesetzesrevision auch entsprechen. Artikel 56a ist aus den folgenden Gründen wichtig:

1. Das derzeit geplante System bürdet den Teilnehmenden der Vorbereitungskurse eine sehr hohe Belastung auf. Sie müssen die Vollkosten vorfinanzieren - auch in Branchen mit vergleichsweise niedrigen Löhnen und einem längeren Zeitraum zwischen Kursbeginn und Abschlussprüfung. Zu beachten ist zudem, dass durch den Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung die künftigen Kurskosten steigen werden.

2. Kursteilnehmende müssen ein finanzielles Risiko eingehen, da sie der staatlichen Unterstützung nicht sicher sein können. Die Rückerstattung entfällt, falls sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden oder die Vorbereitung aus beruflichen, privaten oder gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Diese Ungewissheit macht es ebenso riskant für Dritte (z. B. Fonds), den Teilnehmenden die notwendigen Mittel vorzustrecken.

3. Teilnehmende der Vorbereitungskurse werden gegenüber den Studierenden der Hochschulen und höheren Fachschulen benachteiligt. Letztere dürfen subventionierte Angebote nutzen, die weder eine private Vorfinanzierung der Vollkosten erfordern noch die staatliche Unterstützung vom Absolvieren der Abschlussprüfung abhängig machen.

Der nun vorliegende Antrag der WBK-NR nimmt die Interessen der Berufsbildung nicht auf. Diese Umsetzung macht Absolventen der höheren Berufsbildung zu Bittstellern; diese Unterstützung käme beinahe dem Prozedere bei Stipendien gleich.

[VS]

Art. 56a al. 3bis

Proposition de la majorité

Suite à une demande dûment motivée, la Confédération peut verser des subventions partielles aux personnes qui suivent des cours préparatoires aux examens professionnels [PAGE 1372] fédéraux ou aux examens professionnels fédéraux supérieurs. Le Conseil fédéral règle les détails.

[VS]

Proposition de la minorité

(Gmür-Schönenberger, Fricker, Graf Maya, Herzog, Keller Peter, Marchand, Müri, Quadranti, Riklin Kathy)

Biffer

[VS]

Proposition Schilliger

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 56b Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Bst. a

a. Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 3bis;

Bst. d

d. Angaben über den empfangenen Beitrag gemäss Artikel 56a Absätze 1 und 3bis;

[VS]

Antrag der Minderheit

(Gmür-Schönenberger, Fricker, Graf Maya, Herzog, Keller Peter, Marchand, Müri, Quadranti, Riklin Kathy)

Bst. a, d

Festhalten

[VS]

Art. 56b al. 2

Proposition de la majorité

Let. a

a. les données permettant d'identifier les bénéficiaires des subventions au sens de l'article 56a alinéas 1 et 3bis;

Let. d

d. les données relatives à la subvention reçue en vertu de l'article 56a alinéas 1 et 3bis;

[VS]

Proposition de la minorité

(Gmür-Schönenberger, Fricker, Graf Maya, Herzog, Keller Peter, Marchand, Müri, Quadranti, Riklin Kathy)

Let. a, d

Maintenir

[VS]

Präsident (Stahl Jürg, erster Vizepräsident): Wir führen eine gemeinsame Debatte über Artikel 56a und Artikel 56b.