Lexipedia

preparatory:AB 205559

Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-28

Wortprotokoll

Wir entscheiden in diesem Block vor allem über die Indexierung der Auslandrenten, über die AHV-Kinderrenten sowie über die Neuregelung der Hinterlassenen- und Waisenrenten. Die FDP-Fraktion wird durchwegs die Mehrheitsanträge unterstützen und alle Minderheitsanträge ablehnen. Den Einzelantrag de Courten zu Artikel 22ter werden wir unterstützen.

Zur Indexierung der Auslandrenten: Wir werden den Antrag der Minderheit de Courten ablehnen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Auslandrenten vor allem auch an die im Ausland lebenden Schweizer ausbezahlt werden und diese davon betroffen sein werden. Es ist aber auch fraglich, ob diese Indexierung mit den internationalen Verträgen vereinbar ist. Hinzu kommt, dass der Vollzug kostenintensiv sein wird, weil für jedes einzelne Land die Kaufkraft berechnet werden müsste. Diese Zusatzkosten sind zu vermeiden.

Bei den AHV-Kinderrenten unterstützen wir die Mehrheit und damit den Antrag des Bundesrates. Den Antrag der Minderheit Schenker Silvia lehnen wir ab. Die AHV-Kinderrente wird vorwiegend an pensionierte Väter ausbezahlt, welche - so, wie wir das beurteilen - in den meisten Fällen diesen staatlichen Einkommenszustupf nicht benötigen. Kommt hinzu, dass für ein Kind eines AHV-Rentners ein Vielfaches einer normalen Kinderrente ausbezahlt wird. Bei der Rentenskala 44 sind es 940 Franken pro Kind - dies im Gegensatz zu den 200 bis 300 Franken pro Kind von Eltern, die noch erwerbstätig sind. Wir sind der Auffassung, dass die ersatzlose Streichung der AHV-Kinderrenten verantwortet werden kann.

Es ist hier auch daran zu erinnern, ich habe das einleitend gesagt, dass wir den Einzelantrag, den Eventualantrag de Courten unterstützen werden. Die Minderheitsanträge Schenker Silvia zum Export der Waisenrente an Pflegekinder und zum Export der IV-Kinderrente an Pflegekinder lehnen wir ab.

Bei den Hinterlassenenrenten unterstützt die FDP-Fraktion den Entwurf des Bundesrates. Artikel 23 AHVG besagt demnach, dass Witwen und Witwer Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung entweder mindestens ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf [PAGE 1667] Betreuungsgutschriften haben, weil sie ein Kind betreuen. Mit dieser Einschränkung kann der Bund 340 Millionen Franken einsparen. Den Minderheitsantrag de Courten zur Hinterlassenenrente wie auch seinen Minderheitsantrag zur Waisenrente lehnt die FDP-Fraktion ab.

preparatory:AB 205559 | Lexipedia | Lexipedia