preparatory:AB 209489
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-12-14
Wortprotokoll
Wir sprechen hier über den Zweckartikel dieses Gesetzes. Aus dem Zweckartikel lassen sich weder Pflichten des Finanzdienstleisters noch Rechte des Kunden unmittelbar ableiten. Entstanden ist die Streichung des letzten Teils von Absatz 2 mit der Begründung, dass die Durchsetzung des Rechtes, wenn man die Zivilprozessordnung separat behandelt, nicht mehr unmittelbar Teil des Gesetzes ist. Aus unserer Sicht kann man das aber durchaus im Zweckartikel belassen, so, wie es die Minderheit beantragt. Das ist dann vielleicht zusammen mit Absatz 1 des Artikels zu sehen. Dort heisst es - das ist eigentlich eine umfassende Aussage -: "Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern ..." Das ist sozusagen der Oberbegriff; der Schutz der Kunden ist generell gewährleistet. Wenn wir in Absatz 2 noch von der Durchsetzung des Rechtes schreiben, ist das eigentlich eine Verstärkung dieser Absicht, auch wenn daraus nicht unmittelbar Rechte und Pflichten abzuleiten sind. Es würde also die Grundhaltung des Gesetzes verstärken. Es ist nicht unbedingt nötig, aber es schadet auch nicht; so gesehen kann man in diesem Bereich durchaus der Minderheit folgen.