preparatory:AB 209518
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-12-14
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht beschränken ja die Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre; das gilt für die sogenannten Geschäftsbücher. Bei einer Kundenbeziehung macht es aber einen Unterschied, ob man Basisunterlagen betrachtet oder eine spezielle Transaktion. Eine spezielle Transaktion unterliegt dieser Pflicht von zehn Jahren. Basisunterlagen aber werden auch länger aufbewahrt. Damit hat man grundsätzlich die Möglichkeit, darauf zurückzugreifen, weil die Kundenbeziehungen eben noch bestehen. Das entspricht eigentlich auch der Treuepflicht.
Wenn eine Kundenbeziehung vor Ablauf von zehn Jahren endet, kann der entsprechende Dienstleister eine Abschlussbuchung zustellen, und dann ist das erledigt. Dann hat er alles, was es entsprechend braucht. Also sehen wir hier nicht eine Ausnahme von diesen zehn Jahren vor, sondern führen eigentlich das fort, was in der Praxis allgemein üblich ist.
Damit ist der Antrag des Bundesrates bzw. der Mehrheit sachgerecht. Ich bitte Sie, ihm zu folgen.