Lexipedia

preparatory:AB 218738

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-12

Wortprotokoll

Art. 48 Abs. 3 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Festhalten

[VS]

Antrag Burkart [GZ]

Streichen

Schriftliche Begründung [GZ]

Bei den Veranstaltern von Grossspielen handelt es sich einerseits um private Unternehmen sowie andererseits um die Lotteriegesellschaften der Kantone, die automatisiert und/oder online durchgeführte Geschicklichkeitsspiele anbieten. Bei den privaten Geschicklichkeitsspielanbietern finden sich Einzelunternehmen, aber auch Unternehmen mit mehreren Dutzend Mitarbeitenden. Diese Unternehmen sind teilweise auch in anderen Geschäftsfeldern tätig. Es besteht kein spezieller Grund, gerade diese privaten Unternehmen zu verpflichten, die Entschädigungen ihrer leitenden Organe und ihrer Geschäftsleitungsmitglieder zu publizieren. Sollte der Gesetzgeber diese Unternehmen zur Offenlegung der Entschädigungen verpflichten, besteht die Gefahr, dass bei anderen Unternehmen mit Verweis darauf analoge Regelungen gefordert werden. Bei den Lotteriegesellschaften handelt es sich nicht um Bundesbetriebe, sondern um Unternehmen im Eigentum der Kantone. Damit widerspricht Artikel 48 Absatz 3 dem durch die Bundesverfassung garantierten Grundprinzip der Organisationshoheit der Kantone. Damit hat der Bund keine diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus handelt es sich bei Artikel 48 Absatz 3 um eine unnötige zusätzliche Regulierung.

[VS]

Art. 48 al. 3 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Maintenir

[VS]

Proposition Burkart [GZ]

Biffer