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preparatory:AB 219152

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-13

Wortprotokoll

In diesem dritten Block befassen wir uns ja hauptsächlich mit den Straf- und Schlussbestimmungen sowie mit dem Anhang zum Fidleg.

Beim Minderheitsantrag zu Artikel 92 Absatz 1 geht es um die Bussen. Hier ist einleitend festzustellen, dass nach dem Konzept des Ständerates im Rahmen des Fidleg sämtliche Strafbestimmungen nur zur Anwendung kommen, wenn keine prudenzielle Aufsicht vorliegt. Das gilt für die Artikel 92 bis 94 Fidleg. Jetzt kann man natürlich immer über die Höhe eines Bussenrahmens diskutieren. Zu beachten ist, dass der Moment der Abschreckung gerade bei prudenziell nicht Beaufsichtigten eine wesentliche Bedeutung hat, da ihnen gegenüber keine anderen Sanktionsmassnahmen möglich sind. Insbesondere ist die Finma hier nicht zuständig. Es steht also nur dieser Rahmen zur Verfügung. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass Sie bei Artikel 92 Absatz 1 der Minderheit Birrer-Heimo den Vorzug geben sollten, um diese Abschreckung auch zu erzielen. Das entspricht auch der Haltung des Bundesrates.

Bei Artikel 93 Fidleg könnten wir mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission leben. Dort scheinen uns die Bussenhöhen angemessen zu sein, auch im Vergleich. Aber bei Artikel 92 Absatz 1 bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen. Bei Artikel 93, denke ich, ist die Regelung der Kommissionsmehrheit durchaus möglich.

Bei Artikel 66 Absatz 2 Finig meinen wir ebenfalls, dass der Mehrheit der WAK zuzustimmen ist. Es besteht ja kein Anlass, den Bussenrahmen gegenüber den vor etwas mehr als einem Jahr zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz gefällten parlamentarischen Entscheiden zu ändern. Wir haben hier den gleichen Rahmen vorgesehen, und diesen übernimmt die Mehrheit Ihrer Kommission. Festzuhalten ist doch auch, dass in der Praxis bei Bussen zwischen grossen und kleinen Missetätern differenziert wird. Das verlangt bereits das Strafgesetzbuch, indem den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebüssten Rechnung zu tragen ist. Ein Sonderrecht für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees würde dagegen zu einer Rechtsungleichheit insbesondere gegenüber kleinen Banken führen. Diese werden aufgrund des Bankengesetzes a priori höhere Bussen zu gewärtigen haben. Man spricht dort in Artikel 49 Absatz 1 von 500 000 Franken. Bei Artikel 66 ist also der Minderheitsantrag Matter abzulehnen.

Bei den Schlussbestimmungen - Artikel 97 Fidleg sowie Artikel 70 Finig - haben wir die Minderheitsanträge Aeschi Thomas vorliegen. Dabei geht es um die Frage, ob zu den zu erlassenden Verordnungen mit den Ausführungsbestimmungen eine Genehmigung durch das Parlament erfolgen soll. Es entspricht grundsätzlich dem Prinzip der Gewaltenteilung, dass das Parlament die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen erlässt - also die Gesetze - und dass die Exekutive, der Bundesrat, dann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, also die Verordnungen, zu erlassen hat. Die WAK hat den Wunsch geäussert, dass sie vor dem Erlass der Ausführungsverordnungen, die ja, das wissen wir, in Anbetracht der Situation komplex sein werden, konsultiert wird. [PAGE 1334] Die Ausarbeitung der Verordnungen erfolgt bei uns, intern, in thematisch zusammengesetzten Arbeitsgruppen, die sowohl aus Verwaltungsmitgliedern wie aus Leuten der Branche bestehen. Wir werden auch die Konsumenten in entsprechender Weise beiziehen. Eine Genehmigung der Verordnungen durch das Parlament ist aber aus unserer Sicht nicht notwendig.

Ich möchte auch bei dieser Gelegenheit auf die Gewaltenteilung aufmerksam machen. Bei Ihnen liegt das Gesetz, bei der Exekutive die Verordnung. Damit ist die Verantwortung klar geregelt. Wir stellen fest - das nebenbei und in Klammern -, dass sich das Parlament sehr oft in eigentlich operative Geschäfte der Exekutive einmischt. Wir sollten an der Gewaltentrennung festhalten, weil sie ein wesentliches Element unserer Demokratie ist.

Nach den Straf- und Schlussbestimmungen kommen wir jetzt zum Anhang des Fidleg. Zu Artikel 40a OR, zum Widerrufsrecht, ist einmal festzuhalten, dass bis jetzt für diese Geschäfte ein Widerrufsrecht besteht. Es wurde weder im Bundesrat noch im Ständerat diskutiert, ob das geändert werden sollte. Diese Frage ist dann plötzlich in der WAK-NR aufgetaucht und hat Eingang in die Vorlage gefunden. Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich eine recht sensible politische Frage, weil das Parlament den Bundesrat bei der Rückweisung des Versicherungsvertragsgesetzes gerade umgekehrt aufgefordert hat, auch für die Versicherungen, für die bisher eine Ausnahme galt, ein Widerrufsrecht einzuführen.

Frau Leutenegger Oberholzer hat aus der Botschaft zitiert, die bereits bei Ihnen ist. Wir schlagen Ihnen dort ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Hier sozusagen durch die Hintertür im OR für diesen Bereich eine Ausnahmeregelung zu schaffen ist, denke ich, wirklich nicht die Art, wie man Gesetze machen sollte. Ob man jetzt dafür oder dagegen ist, ist nochmals eine andere Frage, aber ich denke, dass es gefährlich ist, eine so sensible, wichtige Frage durch die Hintertür im OR zu ändern. Wir sprechen hier ja nicht von geordneten Geschäften, sondern dieser Absatz befindet sich unter dem Titel "Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen". Die Gefahr, dass Leute hier übervorteilt werden könnten, besteht natürlich schon.

Da würde ich Sie doch bitten, dem Minderheitsantrag zu folgen. Wenn Sie hier eine Differenz zum Ständerat haben, kann man es sich immerhin noch einmal überlegen. Ich glaube, wenn wir sonst bei allen Geschäften ein Widerrufsrecht hätten, wäre es sinnvoll, dass man hier nicht eine Ausnahme schaffen würde. Ich glaube, das ist einfach zu sensibel in diesen Bereichen. Vielleicht findet sich noch eine Differenzierung, ich kann das im Moment nicht sagen. Aber hier ist dem Minderheitsantrag Birrer-Heimo zu folgen. Nur schon aus gesetzgeberischer Sicht können wir solche sensiblen Fragen nicht einfach in einer Kommissionssitzung in einen Gesetzesartikel einfügen. Wenn Sie daran denken, wie oft wir sonst wochen- und monatelange Übungen machen für Vernehmlassungen und Diskussionen, merken Sie: Das hier ist eigentlich unangebracht.

Damit komme ich zu Artikel 114a und zu Artikel 407 ZPO. Gemäss dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag Ihrer WAK sollen die zu ändernden ZPO-Bestimmungen nicht jetzt, sondern in Zusammenhang mit einer ZPO-Gesamtrevision angepasst werden. Dafür wäre dann die Kommission für Rechtsfragen zuständig. In den Kommissionen, in denen ich war, also in den beiden WAK, war man der Meinung, dass das ein relativ komplexes politisches Geschäft sei, das in einem Gesamtrahmen der betroffenen Rechtsfragen geklärt werden muss. An eine ZPO-Gesamtrevision denken wir ja ohnehin. Eine Gelegenheit dazu würde die Umsetzung der im Sommer 2014 angenommenen Motion Birrer-Heimo 13.3931 bieten, die eine Förderung und einen Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung fordert.

Ich denke also, dass es kein Nachteil ist, wenn wir diese Angelegenheit nicht im Moment lösen, sondern eine Gesamtschau einschalten und das Ganze in der ZPO aufnehmen. Wir können also auch hier mit dem Antrag der Mehrheit leben und bitten Sie, den Minderheitsantrag Birrer-Heimo abzulehnen.

Damit komme ich noch zum Versicherungsaufsichtsgesetz. Das ist auch ein Thema, das sehr viel bewegt hat, zu Anhörungen und zu verschiedenen Gesprächen zwischen uns und der Branche geführt hat. Wir sind zum Schluss gekommen, dass es wahrscheinlich zu mehr Klarheit führt, wenn wir diese Prozesse trennen. Es gibt zwar einerseits Parallelen zwischen diesen Bereichen, aber andererseits gibt es bereits in vielen Gesetzen sehr viele Schnittstellen mit der spezifischen Gesetzgebung zur Versicherungsbranche, und es gäbe dann hier eine weitere.

Wir haben ja auch entsprechend vorwärtsgemacht - ich habe das gesagt. Das Versicherungsvertragsgesetz ist bereits unterwegs; die Botschaft ist verabschiedet. Ihre WAK wird sich damit im nächsten Quartal auseinandersetzen. Wir gehen davon aus, dass wir das Versicherungsaufsichtsgesetz - das wäre dann sozusagen die Parallele - etwa im April zur Vernehmlassung unterbreiten können. Das hat den Vorteil, dass wir dann auch die internationalen Normen - die EU ist in solchen Prozessen involviert - prüfen und allenfalls einbinden können. Dann haben wir ein Jahr später, wenn das so durchgeht, dafür ein modernes Gesetz, das auch international abgestimmt ist, sofern das notwendig ist. Es wird sich keine grosse zeitliche Verzögerung daraus ergeben, weil wir ja die Forderungen des Parlamentes sowohl in Bezug auf das Versicherungsvertragsgesetz wie auch in Bezug auf das Versicherungsaufsichtsgesetz kennen. Wir sind schon relativ weit in unseren Arbeiten mit der Branche. Ich denke, auch hier ist es kein Nachteil, diese Angelegenheit nicht jetzt und hier zu lösen, sondern dann in einer Gesamtschau mit allen Fragen des Versicherungswesens aufzunehmen.

Also bitte ich Sie, hier den Minderheiten zu folgen. Es entschlackt diese Vorlage auch etwas und gibt dann die Möglichkeit, übersichtlich im Bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes zu legiferieren.