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preparatory:AB 223009

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-12-04

Wortprotokoll

In der letzten Woche ist unser Rat auf die Vorlage 15.033, bei welcher es um die Verbesserung des Kindesschutzes ging, nach einer unnötigen Zusatzschlaufe eingetreten, und wir haben bei Kindswohlgefährdungen die Meldepflichten von Fachpersonen und die Melderechte von Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, erweitert. Das ist gut so, und ich bin ausserordentlich froh darüber.

Auch bei der heutigen Vorlage, der Umsetzung des am 18. Mai 2014 von Volk und Ständen angenommenen Artikels 123c der Bundesverfassung, geht es um einen besseren Schutz der Schwachen in unserer Gesellschaft vor sexuellen Übergriffen, nämlich der Minderjährigen und anderer besonders schutzbedürftiger Personen. Wenn es um sexuelle und überhaupt um Gewalt gegen Kinder und andere wehrlose Personen geht, darf es kein Pardon geben: Es gilt das Prinzip der absoluten Nulltoleranz. Und wie bei den erweiterten Meldepflichten und Melderechten bei Kindsgefährdungen gilt es auch bei der Umsetzung von Artikel 123c der Bundesverfassung, präventiv aktiv zu werden, um Leiden und Verletzungen, welche die Betroffenen meist ein Leben lang begleiten, wenn immer möglich zu verhindern.

Entsprechend diesem Grundsatz hatte denn das Parlament, losgelöst von der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen", in der Schlussabstimmung vom 13. Dezember 2013 Verschärfungen des bestehenden Tätigkeitsverbots beschlossen und gleichzeitig ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt. Gemäss diesem können die Gerichte seit dem 1. Januar 2015 nicht nur berufliche, sondern auch ausserberufliche Tätigkeiten verbieten.

Der neue Artikel 123c der Bundesverfassung geht über diese Bestimmungen hinaus und verlangt, dass Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben, und zwar endgültig. Nun, wie bei der Umsetzung jeder neuen Verfassungsbestimmung, so hat sich der neue Artikel 123c der Bundesverfassung am geltenden Völkerrecht und an unseren anderen verfassungsmässigen Grundsätzen zu orientieren, insbesondere auch am Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dabei handelt es sich notabene um einen Grundsatz, der das gesamte Staatshandeln, zum Schutze von uns allen, durchdringen muss.

Entsprechend diesem zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz ist es denn auch zwingend, dass z. B. die sogenannte Jugendliebe nicht zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führt. Hingegen sollen in Nachachtung des Kerngehalts der Volksinitiative pädophile Straftäter tatsächlich und in jedem Falle nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen, und zwar, ohne dass das Tätigkeitsverbot wieder überprüft werden kann. Ebenfalls in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt es, bei denjenigen Sexualstraftätern, die nicht pädophil sind, Differenzierungen vorzunehmen, auch wenn der Verfassungstext sehr einengend ist. Ich verweise da insbesondere auf die Härtefallklausel - eine sehr restriktive Härtefallklausel notabene -, über die wir im Rahmen der Detailberatung noch diskutieren werden.

Misst man den bundesrätlichen Umsetzungsentwurf an den verfassungsmässigen Vorgaben, auch am Grundsatz der Verhältnismässigkeit, so darf man feststellen, dass er diesen im Ganzen zu genügen vermag. Dementsprechend unterstützt die CVP-Fraktion die Vorlage in allen wesentlichen Punkten. Bei einzelnen Artikeln postulieren wir, insbesondere gegenüber den vom Ständerat vorgenommenen Änderungen, eine leichte Verschärfung, sprich: Wir lehnen uns in der Tendenz an die Fassung des Bundesrates an. Ich komme dann im Rahmen der Detailberatung auf die Differenzen bzw. Minderheiten zurück.

Insbesondere unterstützt unsere Fraktion die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausdehnung des zu schützenden Personenkreises. Geschützt werden sollen nicht nur alle Minderjährigen, also nicht nur Kinder unter 16 Jahren und besonders schutzbedürftige Personen - Personen also, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind -, sondern neu auch abhängige, zum Widerstand unfähige und urteilsunfähige Personen, was absolut richtig ist.

Ausgedehnt, und zwar deutlich, wird in der Vorlage auch der Deliktskatalog. Mit Blick auf den Wortlaut von Artikel 123c der Bundesverfassung, und das ist richtig, soll grundsätzlich jede Sexualstraftat, deren Opfer zum Kreis der geschützten Personen gehören, als Anlasstat für die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gelten - eines Tätigkeitsverbots notabene, das unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet wird. Ebenfalls ohne Relevanz ist, ob die Tat in Ausübung eines Berufs, [PAGE 1916] einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder im rein privaten Rahmen verübt wurde.

Zusammengefasst: Der Bundesrat unterbreitet uns eine Vorlage, die sich eng am Wortlaut der Verfassungsbestimmung orientiert und damit dem anvisierten Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Verbots weitestgehend Rechnung trägt. Mit der vorgesehenen Härtefallklausel, auch wenn diese sehr restriktiv ausgestaltet ist, wird dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, mindestens auch in den Grundzügen, Rechnung getragen.

Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.