preparatory:AB 231567
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Es geht in Artikel 59c um die umstrittenen Heimreisen, die zu sehr vielen Diskussionen Anlass gaben - hier beim Ausländergesetz, dann nachher auch beim Asylgesetz. Auch verschiedene Vorstösse beziehen sich auf diese Heimreisen. Damit ein bisschen Ordnung geschaffen werden kann und Sie sehen können, was der Status quo ist, was neu gefordert wird und was auch die nötige Differenzierung in Bezug auf die verschiedenen Zielgruppen ist, mache ich ein paar Erläuterungen zu Artikel 59c, welchen die Kommission neu einfügen möchte.
Zunächst zum Status quo: Reist heute eine asylsuchende Person in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch grundsätzlich abgelehnt. Reist ein anerkannter Flüchtling in seinen Heimatstaat, führt dies grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich dadurch freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates stellt.
Zwei Vorstösse beziehen sich auf eine andere Zielgruppe, nämlich auf vorläufig aufgenommene Personen. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei welchen die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann - zum Beispiel aus medizinischen Gründen -, werden vom SEM bereits heute nur sehr zurückhaltend und insbesondere im Fall von schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Findet eine Reise ohne Bewilligung statt, zieht dies in der Regel das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach sich. Das ist die Situation bis anhin.
Nun ist es aber so, dass der Bundesrat seinerseits mit dieser Vorlage eine Verschärfung der Regelung für Reisen von anerkannten Flüchtlingen in ihre Herkunfts- oder Heimatstaaten vorsieht. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Stossrichtung des Bundesrates absolut richtig ist und dass es hier Präzisierungen braucht.
Eine Heimatreise führt bereits nach geltendem Recht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie ich erwähnt habe. Neu müssen nicht mehr die schweizerischen Behörden beweisen, dass der Flüchtling eine unzulässige Reise unternommen hat, sondern der Flüchtling muss seinerseits glaubhaft machen, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Die Kommission stimmt dem Entwurf diesbezüglich zu, wie Sie es auch bei Artikel 63 des Asylgesetzes sehen werden. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt dabei noch eine Verschärfung der Regelung. Wir werden die Detailberatung dazu dann beim entsprechenden Absatz machen. Bei Artikel 59c des Ausländergesetzes ist es mir wichtig gewesen, diesen Zusammenhang zu erläutern, weil es eben ähnliche Themen betrifft.
In Artikel 59c finden Sie neu Bestimmungen unter dem Titel "Reiseverbot für Flüchtlinge". Es gilt hier, zwei wichtige Punkte zu erwähnen: einerseits das Reiseverbot in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat, Sie sehen das in Absatz 1 im ersten Satz, und dann andererseits, im zweiten Satz, die Ausweitung dieses Verbots auf weitere Staaten, insbesondere Nachbarstaaten. Die Kommission nimmt hier, so sieht es in der Fahne aus, etwas neu auf. Die Diskussion basierte aber auf dem Vernehmlassungsvorschlag, wie ihn der Bundesrat selber eben einmal in die Vernehmlassung gegeben hatte. Der Bundesrat hatte dann aufgrund von Rückmeldungen in der Vernehmlassung darauf verzichtet, diese Bestimmung aufzunehmen.
Die Kommissionsdiskussion hat gezeigt, dass die Kommission doch der Meinung ist, dass dieses Konzept der Vernehmlassungsvorlage Sinn macht und wieder aufgenommen werden soll. Dieser Entscheid ist mit 6 zu 3 Stimmen gefallen, es wurde aber jetzt kein anderer Antrag zuhanden des Plenums gestellt.
Ich möchte hier auch auf die drei Vorstösse verweisen, die wir im Anschluss an die Vorlage, die jetzt in Beratung ist, noch anschauen werden und über die wir dann noch zu entscheiden haben.