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preparatory:AB 233656

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Zum ersten Mal kam ich mit dieser Problematik in Kontakt, als ich im Bericht "40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven" auf Seite 406 zur Fragestellung, wer für die Kündigung der EMRK zuständig sei, gelesen habe: "In ihrem Gutachten vom 14. Juni 2006 betreffend die 'Zuständigkeit der Verwaltungseinheiten für den Abschluss und die Auflösung internationaler Vereinbarungen. Recht und Praxis in der Schweiz' gehen die Direktion für Völkerrecht und das Bundesamt für Justiz gestützt auf Artikel 184 Absatz 1 BV von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundesrates zur Kündigung internationaler Verträge aus." Der Bundesrat ging also, gestützt auf dieses Gutachten, davon aus, dass er auch für die Auflösung von Verträgen zuständig sei. Er hat dann, wie der Berichterstatter bereits dargelegt hat, selbst etwas Schwierigkeiten bekommen mit dieser grossen Kompetenz und hat ausserdem geschrieben: "Unabhängig davon, wie man diese Entwicklung bewertet, scheint eine Kündigung der EMRK ohne Einbezug des Parlaments heute nicht mehr denkbar." Er hat also ob seines eigenen Mutes kalte Füsse bekommen und weiter geschrieben: "Was den Umfang dieses Einbezuges betrifft, so sollte gemäss einem Teil der Lehre das Parlament bei einer Kündigung von solcher Tragweite nicht nur informiert oder konsultiert, sondern es sollte ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich diesbezüglich für einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss zu entscheiden, da es sich um eine Kündigung von ausserordentlicher politischer Tragweite handelt." Daraus hat sich für mich klar die Notwendigkeit ergeben, diese Frage unabhängig von einer konkreten Fragestellung zu regeln, weil selbst der Bundesrat nicht mehr so sicher war, ob ihm diese Kompetenz tatsächlich zusteht.

Kühn, es ist schon ausgeführt worden, hat der Bundesrat dieses Recht zuerst als verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht dargelegt, hat aber bis jetzt die objektive Voraussetzung nicht beweisen und darlegen können. Die "longa consuetudo" wurde nicht dargelegt. Und auch das subjektive Element der "opinio iuris sive necessitatis", also die Überzeugung, dass die Rechtmässigkeit gegeben ist und der allgemeinen Rechtslehre entspricht, konnte der Bundesrat nicht darlegen. Deshalb ist es richtig, wenn man dieses Gewohnheitsrecht ad acta legt, nachdem es ja auch gar nie einen konkreten Anwendungsfall gegeben hat.

Jetzt stellt sich die Frage, ob die Verfassung geändert werden muss oder nicht. Der Bundesrat sagt Ja, aus zwei Gründen: einerseits, weil es um eine Kompetenzverschiebung geht - er begründet seine Kompetenz mit Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung -, andererseits, weil es einen Ausbau der Volksrechte gäbe.

Ich bin überzeugt, Frau Bundesrätin, dass beide Argumente nicht zutreffend sind. Einerseits ist die Kompetenzfrage heute nicht explizit geregelt, und wir gehen davon aus, dass die Kompetenz gemäss der materiellen Parallelität dem Parlament und dem Volk zukommt. Andererseits, weil nach dieser Überlegung nach den Prinzipien des Actus contrarius bereits heute das Volk für die Auflösung zuständig ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so, wie dies ja in anderen Bereichen, bei Gesetzen, aber auch bei Verfassungsänderungen, auch gilt: Wer für den Abschluss eines Vertrages zuständig ist, der ist auch zuständig für seine Änderung oder Aufhebung. Dementsprechend ist es für mich klar, dass wir diese Präzisierung ohne Verfassungsänderung machen müssen. Auch in der Vernehmlassung haben zwei Drittel der Teilnehmenden - leider nicht mein Kanton - die Notwendigkeit einer Verfassungsrevision nicht bejaht.

Dementsprechend bitte ich Sie, auf die Vorlage 1 betreffend die gesetzlichen Veränderungen einzutreten und auf die Vorlage 2 nicht einzutreten, weil die Notwendigkeit einer Verfassungsrevision nicht gegeben ist. Ich werde dann in der Detailberatung noch auf meinen Minderheitsantrag zu sprechen kommen. [PAGE 624]

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