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preparatory:AB 239828

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-12-12

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: Die Schweiz weist unter den OECD-Staaten einen der höchsten Werte bei den Gesundheitskosten und eine der höchsten Dichten von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten auf. Die Schweiz bleibt auch als Zuwanderungsland für Medizinalpersonen attraktiv. Diese Feststellung kann auf den ersten Blick als Widerspruch zum vielbeklagten Ärztemangel interpretiert werden. Es ist indes kein Widerspruch, weil die regionale Verteilung und die Verteilung der Fachärzte sehr unterschiedlich sind. In Städten gibt es bei bestimmten Facharztgruppen ein Überangebot, und weil wir in einem Angebotsmarkt sind, kann sich jede Praxis zulasten der Krankenversicherung auslasten. Einen Ärztemangel, insbesondere einen Mangel an Hausärzten, gibt es vor allem in ländlichen Regionen, aber auch in Agglomerationsgemeinden.

Mit dieser Vorlage, über die wir heute debattieren, wird für Leistungserbringer, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen, ein formales Zulassungsverfahren auf der Grundlage von [PAGE 2154] Qualität und Wirtschaftlichkeit eingeführt. Die Kantone erhalten zudem die Möglichkeit, in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte festzulegen. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, damit eine gesamtschweizerisch einheitliche Umsetzung erreicht wird.

Konzipiert war diese Vorlage vom Bundesrat als Nachfolgelösung für die am 30. Juni 2019 auslaufende Zulassungsbeschränkung gemäss Artikel 55a KVG. Die Kommissionsmehrheit will diese Gesetzesrevision indes mit der Revision zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich (Efas) verknüpfen, und beide Reformen sollen zusammen in Kraft treten. Die Kantone sollen im ambulanten Bereich mehr Steuerungsmöglichkeiten bekommen, wenn sie im ambulanten Bereich auch mitfinanzieren.

Um die Vorlage sorgfältig und im Zusammenhang mit dem Vorentwurf zu Efas beraten zu können, wird die Geltungsdauer der aktuellen Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG um zwei Jahre bis zum 30. Juli 2021 verlängert. Beide Räte haben Anfang dieser Session einer Verlängerung der aktuell geltenden Lösung bis 2021 zugestimmt.

In engem Zusammenhang mit diesem Geschäft steht auch das Geschäft 15.083, "KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit", das derzeit in der ständerätlichen SGK beraten wird. Da wird es zwischen den beiden Vorlagen noch Koordinationsbedarf geben.

Die Kommission ist an ihrer Sitzung vom 6. Juli 2018 ohne Gegenstimme auf diesen Entwurf eingetreten. Sie hat die einzelnen Bestimmungen der bundesrätlichen Vorlage griffiger gefasst und aus Kann- verbindliche Muss-Formulierungen gemacht. Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest. Diese umfassen je nach Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen. Ebenso legt der Bundesrat die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen fest.

Mit dieser Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist die Erwartung verbunden, dass gesamtschweizerisch einheitliche Kriterien gelten und gleich lange Spiesse für das öffentliche und das private Gesundheitswesen mit Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geschaffen werden. Zudem müssen die Zulassungskriterien für den ambulanten Spitalbereich genauso gelten wie für frei praktizierende Ärzte, namentlich in Leistungsbereichen, welche in der freien Praxis angeboten werden können.

In den vergangenen Jahren war das grösste Wachstum bei Ärzten und Kosten im ambulanten Spitalbereich zu verzeichnen. Es ist problematisch, dass die Zulassung von frei praktizierenden Ärzten begrenzt und im ambulanten Spitalbereich unbegrenztes Wachstum zugelassen wird. Spitalinfrastrukturen sind immer teurer als Arztpraxen von niedergelassenen Ärzten. Es ist daher abzugrenzen zwischen medizinischen Eingriffen, welche eine Spitalinfrastruktur voraussetzen, und solchen, welche in der freien Praxis gemacht werden können. Da müssen die gleichen Spielregeln gelten.

Gemäss Artikel 55a müssen die Kantone die Zulassung von Ärzten nach Fachgebieten oder Regionen beschränken. Alternativ können sie den Vertragszwang lockern. Ärzte und Ärztinnen sollen künftig nur noch dann eine Zulassung zur Grundversicherung erhalten, wenn sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) anschliessen.

Ein neues Register soll mehr Transparenz über die ambulant tätigen Leistungserbringer schaffen, die zulasten der Grundversicherung abrechnen dürfen. Es soll vor allem dem Austausch unter den Kantonen dienen.

Wie eingangs erwähnt, ist Ihre Kommission ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten. In der Gesamtabstimmung hat sie die Vorlage mit 16 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. Namens der Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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