Lexipedia

preparatory:AB 24699

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Die Unvereinbarkeitsregel der Richter ist ein wesentliches Prinzip, das für Transparenz und Sauberkeit in der Rechtsprechung sorgen soll. Es geht unseres Erachtens nicht an, dass die gleiche Person einmal hinter den Schranken des Gerichtes und einmal vor den Schranken des gleichen Gerichtes operiert. Dass das nicht geht, sieht auch die Mehrheit der Kommission ein. Sie verlangt auch nicht, dass die Richter vor dem eigenen Gericht als Anwälte auftreten können, und zwar in berufsmässiger Vertretung Dritter. Das ist richtig so. Aber die Mehrheit der Kommission geht unseres Erachtens zu weit, wenn sie diese Möglichkeit den Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht für alle anderen Gerichte einräumt. Warum? Wie gesagt wurde, gibt es verschiedene Interessenkollisionen:

1. Eine der Interessenkollisionen besteht darin, dass Fälle von unteren Gerichten - wo also die Richterinnen und Richter als berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter auftreten können - nach dem Instanzenzug am oberen Gericht, am Bundesstrafgericht, landen können. Selbstverständlich werden die Befürworter der Mehrheit sagen, dass dann das betreffende Mitglied des Bundesstrafgerichtes in den Ausstand tritt. Aber selbst wenn dieses Mitglied in den Ausstand tritt, ist das doch trotzdem eine grosse Nähe zu dem Gericht, und die Interessenkollision ist auf eine indirekte Art unseres Erachtens trotzdem vorhanden.

2. Wenn Bundesrichter und Bundesrichterinnen vor unteren Gerichten auftreten, tun sie das mit einem gewissen Prestige, mit dem Prestige, das ihnen das Richteramt im Bundesstrafgericht gibt. Das ist meines Erachtens ebenfalls eine unzulässige Beeinflussung der unteren Gerichte, wo diese Richterinnen und Richter auftreten. Es sind Gründe angeführt worden, warum die Möglichkeit geschaffen werden soll, dass Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes doch noch als Anwälte von anderen Gerichten berufsmässig sollten auftreten können. Einer der Gründe war der, dass sie als Anwälte auch forensisch sollen tätig sein können, vor allem eben - und eigentlich nur - diejenigen, die nicht eine Vollzeitstelle am Gericht innehaben.

Aber es gibt für solche Juristinnen und Juristen, für solche Richterinnen und Richter, die anwaltlich tätig sein wollen, auch die Möglichkeit, Geschäfte zu übernehmen, die nicht vor Gericht ausgetragen werden müssen. Sie können ja Mandate ablehnen, bei denen nachher Prozesse geführt werden. Es gibt für solche Juristinnen und Juristen ein breites Feld, wo sie weiterhin auch anwaltlich tätig sein können. Sie haben es übrigens auch wirtschaftlich nicht nötig, denn das Bundesstrafgericht wird einen anständigen Lohn bezahlen, von dem selbst teilamtliche Richterinnen und Richter gut leben können.

Meines Erachtens geht es schlussendlich darum, ob wir transparent und vor allem sauber sein wollen, ob wir jeden Anschein der Befangenheit - auch der indirekten Befangenheit, auch der aktiven Befangenheit oder der Ausübung einer Befangenheit auf untere Gerichte - vermeiden wollen oder nicht. Ich bin der Meinung, dass dieses Prinzip der Vermeidung von Interessenkollisionen dem Wunsch einiger weniger Personen ganz eindeutig vorgeht. Es gibt ja nur ganz wenige, auf die das zutreffen würde. Das muss dem Wunsch dieser wenigen Personen vorgehen, auch noch als Anwälte vor anderen Gerichten auftreten zu können!

Ich bitte Sie daher, im Sinne der Sauberkeit dem Minderheitsantrag zuzustimmen.