preparatory:AB 25176
Speck Christian · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-23
Wortprotokoll
Die Fraktion der SVP lehnt die solidarhaftungsähnliche, beschränkte oder auch unbeschränkte Nachschusspflicht der anderen Betreiber von Kernkraftwerken ab. Wir bitten Sie deshalb, die Minderheitsanträge sowohl zu Artikel 78 wie auch zu Artikel 79 abzulehnen und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Mit Artikel 78 Absatz 2 soll sowohl für den Stilllegungsfonds wie auch für den Entsorgungsfonds eine solidarische Haftung zwischen den Unternehmungen eingeführt werden. Wenn diese Haftung nicht ausreicht, soll dann gemäss Artikel 79 die Verpflichtung bestehen, Nachschussleistungen in die Fonds einzubringen.
Sowohl für die Stilllegung wie auch für die Entsorgung der Kernkraftwerke müssen umfangreiche finanzielle Mittel bereitgestellt werden; dies wird praktiziert, und der Bundesrat hat dies in Verordnungen klar geregelt und festgelegt. Für die Gesamtkosten der Entsorgung sind gemäss Schätzung von 2001 12 Milliarden Franken vorgesehen. Die Rückstellungen der Werke betrugen Ende 2001 8,2 Milliarden Franken. Ab Ende 2001 werden diese Gelder in einem öffentlich verwalteten Entsorgungsfonds geäufnet. Der Betrieb der Kernkraftwerke über 40 und mehr Jahre garantiert eine ausreichende Vorsorge durch Bereitstellung der für die Stilllegung und Entsorgung notwendigen Mittel. Das Risiko des Bundes, bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme eines KKW einen Teil der Entsorgungskosten zu tragen, ist sehr gering und nimmt mit jedem Betriebsjahr ab. Es ist klar: Je [PAGE 1328] länger die Werke schon produziert haben, desto höher sind die bereits getätigten Rückstellungen. In Leibstadt wurde die Produktion 1984 aufgenommen - es ist das jüngste Werk -, und heute hat man bereits die Hälfte der verlangten Entsorgungskosten zurückgestellt.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Solidarhaftung ist deshalb nicht notwendig. Sie hat den Charakter einer Sippenhaftung und widerspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Jedes schweizerische Kernkraftwerk hat eine eigene Trägerschaft, die für die Sicherstellung der Mittel für Entsorgungskosten und auch für Stilllegungskosten verantwortlich ist.
Die solidarische Nachschusspflicht bedeutet für den einzelnen Betreiber ein gesetzlich auferlegtes Risiko für das Verhalten von anderen Betreibern. Diese Auflage verstösst gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit und verschlechtert zwangsläufig die Wettbewerbsfähigkeit und ist mit unserem Wirtschaftssystem nicht vereinbar. Der Staat hat richtigerweise festgelegt, dass Fonds gebildet werden müssen, und hat auch die Höhe der einzuschiessenden Mittel bestimmt. Damit ist auch sichergestellt, dass die Risiken der Entsorgung und Stilllegung abgesichert sind.
Darüber hinaus einzelne Betreiber zu zwingen, für die Kosten anderer Betreiber aufzukommen, ist unnötig. Stimmen Sie der Mehrheit der Kommission zu.