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preparatory:AB 281065

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-03

Wortprotokoll

Zu Artikel 31 Absatz 3: Hier geht es um die Offenlegung. Es ist die Kernaufgabe der Aufsicht oder der Finma, sicherzustellen, dass Kundinnen und Kunden trotz komplexer versicherungsmathematischer Modelle nicht über den Tisch gezogen werden, sondern für ihre Prämie ein werthaltiges Produkt erhalten. Eine explizite Offenlegung all dieser Grundlagen ist aber abzulehnen, weil sie unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Ihre Handhabung macht gerade die Produktdifferenzierung aus, die den Wettbewerb unter Versicherern ermöglicht und deshalb im ureigensten Interesse der Versicherten liegt. Die verlangte Offenlegung würde einem kartellrechtlich problematischen Parallelverhalten Vorschub leisten.

Das Stichwort Kartell passt auch gut zu Artikel 31b. Die gemäss Mehrheit geforderte Möglichkeit für Krankenzusatzversicherer, gegenüber Leistungserbringern gemeinsam verhandeln zu können, würde eine Gleichschaltung der Produkte und Absprachen bezüglich der Preise zwingend voraussetzen, wenn dies etwas bewirken soll. Das ist aber das Gegenteil dessen, was im wettbewerblich organisierten Zusatzversicherungsbereich zur sozialen Krankenversicherung wünschbar ist. Ein solches Kartell könnte das Vorzimmer zu einer Einheitskasse sein, die im Zusatzversicherungsbereich aber überhaupt keinen Sinn macht. Wie sich die Zusatzversicherer, die diesen Antrag in der Beratung eingebracht haben, derart ins eigene Bein schiessen können, ist mir schleierhaft. Diese Bestimmung ist übrigens auch nicht vernehmlasst worden und deshalb auch aus institutionellen Gründen abzulehnen. Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Artikel 35 betrifft die Erleichterungen für die Rückversicherer. Hier ist zu beachten, dass die Rückversicherung ein reines Business-to-Business-Geschäft ist und damit insbesondere keine Konsumentenschutzbedürfnisse im Spiel sind. Entsprechend wichtig ist aber die explizite Ausrichtung der Aufsicht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Schweiz hat auch gemäss Experten, wie wir das im Hearing gehört haben, eine grosse Chance, sich als Rückversicherungsstandort weiter zu stärken. Sie muss diese Chancen aber auch nutzen.

Bei Artikel 45 Absätze 1bis und 3 wird eine generelle Beratungspflicht für Vermittler gefordert. Diese macht keinen Sinn: Angesichts der grossen Vielfalt der Versicherungsprodukte macht eine umfassende Beratung mit individueller Eignungseinschätzung in sehr vielen Fällen gerade bei Standardprodukten wirklich keinen Sinn. Die erwähnte Kaskoversicherung ist so ein Beispiel: Wenn ich mein Auto oder mein neues E-Bike versichern will, muss der Versicherungsvermittler oder auch der Versicherungsberater nicht fragen, wie meine Vermögensverhältnisse aussehen. Eine mündliche Beratung, wie das dann noch gefordert wird, ist in der Praxis sowieso ein völliger Unsinn, da sie nicht dokumentierbar ist. Bitte unterstützen Sie hier die Mehrheit.

Bei allen Bestimmungen zum Thema Sanierungsplan in den Artikeln 52b, 52e und 54a bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen. Hier ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass es das allergrösste Interesse der Versicherten ist, dass ein Sanierungsplan überhaupt zustande kommt. Wie dieser aussieht, spielt - überspitzt gesagt - weniger eine Rolle, als dass er überhaupt zustande kommt. Die Finma begleitet diesen Prozess eng. Schon im Genehmigungsverfahren ist durch die Finma zu berücksichtigen, dass niemand zu kurz kommt. Die Versicherten haben die Möglichkeit, den Sanierungsplan abzulehnen, die Eigenkapitaleigner z. B. aber nicht. Das stellt bereits sicher, dass sich Letztere nicht zulasten der Ersteren besserstellen oder gar schadlos halten können. All dies gilt, auch ohne dass Sie diese textlich ergänzenden, aber im Inhalt nicht nötigen Minderheitsanträge unterstützen. Bleiben Sie deshalb bitte jeweils bei der Mehrheit.

Eine letzte Bemerkung zur Umteilung der Versichertenforderungen in die erste Konkursklasse: Das tönt natürlich wahnsinnig gut. Aber sobald Sie dann mit den Erwartungen der anderen Gläubiger in der ersten Konkursklasse konfrontiert sind, werden Sie merken, dass die Mittel beschränkt sind. Dann können Sie denen erklären, dass ihre Konkursdividende schmilzt, nur weil Sie sich hier heldenhaft für bestimmte partikuläre Interessen starkgemacht haben.

Machen Sie dieses Experiment nicht. Bleiben wir beim bewährten Insolvenzrecht. Unterstützen Sie bitte die Mehrheit. Besten Dank.